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Digitaler Nachlass: Profile von Verstorbenen löschen und Zugriff auf das Gmail-Konto beantragen

Nach einem Todesfall bleiben E-Mail-Konten und Profile in sozialen Netzwerken bestehen. Dieser Ratgeber zeigt, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen, was Facebook und Google Angehörigen ermöglichen und was das Schweizer Recht zum digitalen Nachlass sagt.

Thomas ZahndTrauerportalVeröffentlicht am 6 Min. Lesezeit
Digitaler Nachlass
Bild: KI-generiert, Trauerportal

Das Wichtigste in Kürze

  • Online-Konten löschen eilt meist nicht. Sichern Sie zuerst, was Ihnen wichtig ist, und löschen Sie erst danach.
  • Google gibt keine Passwörter heraus. Nahe Angehörige können aber die Schliessung eines Kontos oder Daten daraus beantragen. Google entscheidet nach einer Prüfung.
  • Wird ein Google-Konto geschlossen, prüft Google später keine Anfrage nach den Inhalten mehr. Beantragen Sie deshalb zuerst die Daten.
  • Facebook kann das Profil einer verstorbenen Person in den Gedenkzustand versetzen. Nachweislich nahe Familienangehörige können verlangen, dass es entfernt wird.
  • Daten auf Computer, Handy oder Festplatte gehören zum Nachlass. Bei Daten, die nur online gespeichert sind, ist die Rechtslage in der Schweiz nicht eindeutig.
Inhalt · 7 Abschnitte

Mit dem «digitalen Nachlass» sind alle Daten, Benutzerkonten und digitalen Werte gemeint, die ein Mensch hinterlässt: E-Mail-Konten, Profile in sozialen Netzwerken, Fotos in der Cloud oder auf dem Handy. Hier lesen Sie, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen können, wie Sie Zugriff auf ein Gmail-Konto beantragen, wie Sie ein Facebook-Profil löschen lassen und was das Schweizer Recht dazu sagt.

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Digitaler Nachlass: die Schritte in sinnvoller Reihenfolge

Notizen

Was gehört zum digitalen Nachlass?

Zum digitalen Nachlass gehören Daten auf Datenträgern wie Computer oder Handy, Benutzerkonten, Verträge mit Online-Diensten, Kryptowährungen, Domain-Namen und eigene Werke wie Texte oder Fotos. So zählt es das Merkblatt der Abteilung Gemeinden des Kantons Luzern auf.

Es gibt keinen eigenen digitalen Nachlass neben dem übrigen Nachlass. Der Kanton Luzern hält fest, dass nur ein einziger Nachlass existiert, mit analogen und digitalen Teilen. Was Erben sonst erwartet, lesen Sie im Ratgeber Der Nachlass: was nach einem Todesfall auf die Erben zukommt.

Was sagt das Schweizer Recht zum digitalen Nachlass?

Daten auf Geräten der verstorbenen Person gehen auf die Erben über. Bei Daten, die nur im Internet liegen, ist die Rechtslage nicht eindeutig.

Das Zivilgesetzbuch, kurz ZGB, regelt in Art. 560, dass die Erbschaft als Ganzes auf die Erben übergeht. Laut dem Kanton Luzern gilt das auch für Daten auf einem lokalen Datenträger oder Endgerät. Daten, die nur online gespeichert sind, sind meist keine Vermögenswerte im Sinn des Erbrechts. Sie betreffen die Persönlichkeit, und die Persönlichkeitsrechte gehen nicht auf die Erben über.

Angehörige können sich auf den Andenkenschutz berufen, also auf ihr Recht, die Erinnerung an die verstorbene Person zu schützen. Laut den Kantonen Luzern und Thurgau haben sie damit aber nur begrenzte Möglichkeiten. Der Kanton Thurgau weist zudem darauf hin, dass viele Anbieter ihren Sitz im Ausland haben und unklar ist, welches Recht gilt. In der Praxis entscheiden darum oft die Regeln der Plattform.

Wie erhalte ich Zugriff auf das Gmail-Konto einer verstorbenen Person?

Sie erhalten kein Passwort. Sie können bei Google aber Daten aus dem Konto beantragen oder die Schliessung des Kontos verlangen.

Laut Google arbeitet das Unternehmen in manchen Fällen mit nahen Familienangehörigen und Vertretungen zusammen, um das Konto einer verstorbenen Person zu schliessen. Unter bestimmten Umständen gibt Google auch Inhalte aus dem Konto heraus. Passwörter und Anmeldedaten gibt Google nicht heraus. Über jede Anfrage entscheidet Google erst nach einer sorgfältigen Prüfung.

Den Antrag stellen Sie über die Hilfeseite «Anfrage bezüglich des Kontos eines verstorbenen Nutzers». Dort wählen Sie eine von drei Möglichkeiten:

  • das Konto schliessen,
  • Guthaben aus dem Konto anfordern,
  • Daten aus dem Konto anfordern.

Rechnen Sie damit, dass Sie den Tod und Ihre Beziehung zur verstorbenen Person belegen müssen. Welche Dokumente verlangt werden, steht im Formular.

Was hat die verstorbene Person bei Google festgelegt?

Fragen Sie zuerst in der Familie nach. Vielleicht hat die verstorbene Person den Kontoinaktivität-Manager eingerichtet. Das ist eine Einstellung im Google-Konto: Wird das Konto eine bestimmte Zeit lang nicht genutzt, informiert Google ausgewählte Personen und kann ihnen Daten zum Herunterladen zustellen. Laut Google kann man dafür bis zu 10 Personen bestimmen, Stand: November 2026. Die Kontaktpersonen erhalten dann eine E-Mail mit einem Link zum Herunterladen. Zur Kontrolle der Identität verlangt Google die Handynummer der Kontaktperson.

Wie viel Zeit bleibt?

Sie müssen nicht sofort handeln, sollten den Antrag aber nicht jahrelang aufschieben. Laut Google kann ein privates Konto, das mindestens zwei Jahre lang in keinem Google-Dienst genutzt wurde, mitsamt den Daten gelöscht werden. Stand: November 2026. Diese Regel gilt nicht für Konten, die über einen Arbeitgeber, eine Schule oder eine andere Organisation eingerichtet wurden.

Wie lasse ich ein Facebook-Profil löschen?

Bei Facebook haben Sie zwei Möglichkeiten: den Gedenkzustand oder die Entfernung des Kontos.

Gedenkzustand: Laut Facebook versetzt das Netzwerk das Konto in den Gedenkzustand, wenn eine gültige Anfrage vorliegt. Facebook versucht dann zu verhindern, dass das Profil so angezeigt wird, dass es Freunde und Familie belastet. Zudem sichert Facebook das Konto, um die Privatsphäre der verstorbenen Person zu schützen.

Entfernung: Nachweislich nahe Familienangehörige können verlangen, dass das Konto entfernt wird.

Anmeldedaten gibt Facebook in keinem Fall heraus. Laut Facebook ist es immer ein Verstoss gegen die Regeln der Plattform, sich in das Konto einer anderen Person einzuloggen. Wer zu Lebzeiten vorsorgen will, kann bei Facebook einen Nachlasskontakt bestimmen, wie der Kanton Thurgau in seinem Merkblatt erwähnt.

Instagram, LinkedIn und TikTok: wie gehe ich vor?

Gehen Sie gleich vor wie bei Facebook und Google: Suchen Sie im Hilfebereich der Plattform nach Angaben zu verstorbenen Personen und verwenden Sie das Formular, das dort vorgesehen ist.

Für jedes Profil hilft dieser Ablauf:

  • Notieren Sie den genauen Benutzernamen oder die Adresse des Profils.
  • Halten Sie einen Beleg für den Todesfall bereit, zum Beispiel eine Todesanzeige oder eine amtliche Bestätigung.
  • Geben Sie nur die Angaben, die das Formular verlangt.
  • Speichern Sie die Bestätigung der Plattform.

Sie müssen das nicht allein machen. Ein Familienmitglied, das sich mit diesen Diensten auskennt, kann die Anträge übernehmen.

Wer kümmert sich um den digitalen Nachlass?

Grundsätzlich kümmern sich die Erben darum. Hat die verstorbene Person eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker eingesetzt, also eine Person, die das Testament umsetzt, übernimmt diese Person die Aufgaben.

Laut dem Kanton Luzern darf die verstorbene Person im Testament anordnen, was mit ihrem digitalen Nachlass geschehen soll, zum Beispiel, welche Konten gelöscht werden. Schauen Sie deshalb zuerst im Testament nach. Mehr zu dieser Aufgabe lesen Sie im Ratgeber Willensvollstrecker: Was Erben über Aufgaben, Einsetzung und Absetzung wissen müssen. Wie es mit der Erbschaft weitergeht, zeigt der Ratgeber Ablauf einer Erbschaft in der Schweiz.

Wie kann man den eigenen digitalen Nachlass regeln?

Mit einer Liste der Konten, einer Vertrauensperson und klaren Anweisungen im Testament. Das empfiehlt die Grundbuch- und Notariatsverwaltung des Kantons Thurgau.

Ihr Merkblatt nennt unter anderem diese Schritte:

  • eine Liste aller Benutzerkonten mit Zugangsdaten anlegen, auf Papier oder in einem Passwortmanager, und sie aktuell halten,
  • eine Vertrauensperson informieren, wo die Liste liegt,
  • E-Mail-Konten und Geräte wie Computer und Handy zuerst zugänglich machen,
  • im Testament festhalten, was mit Konten und Daten geschehen soll. Dabei gelten die Formvorschriften für ein Testament,
  • einen Vorsorgeauftrag erstellen oder ergänzen,
  • die Angebote der Plattformen nutzen, etwa den Nachlasskontakt bei Facebook oder den Kontoinaktivität-Manager bei Google.

Bei Kryptowährungen rät der Kanton Luzern, im Testament nur den Ort zu nennen, an dem die Zugangsangaben liegen, nicht die Zugangsdaten selbst. So lässt sich Missbrauch verhindern.

Für eine Beratung verweist der Kanton Thurgau auf das zuständige Notariat am Wohnort.

Beratung zu Testament und Erbe finden

Häufige Fragen

Bekomme ich das Passwort zum Gmail-Konto meines verstorbenen Angehörigen?

Nein. Google gibt laut eigener Hilfeseite keine Passwörter oder Anmeldedaten heraus. Nahe Angehörige können über das Formular für verstorbene Nutzer Daten aus dem Konto beantragen oder die Schliessung des Kontos verlangen. Google entscheidet darüber erst nach einer sorgfältigen Prüfung.

Soll ich ein Google-Konto zuerst schliessen oder zuerst die Daten anfordern?

Fordern Sie zuerst die Daten an. Laut Google kann nach der Schliessung eines Kontos keine Anfrage nach den Inhalten mehr bearbeitet werden. Läuft schon eine Anfrage nach den Daten, sollen Sie laut Google warten, bis sie erledigt ist, bevor Sie weitere Anfragen stellen.

Kann ich das Facebook-Profil einer verstorbenen Person löschen lassen?

Ja. Laut Facebook können nachweislich nahe Familienangehörige verlangen, dass das Konto entfernt wird. Statt der Löschung ist auch der Gedenkzustand möglich: Facebook schützt dann das Konto. Anmeldedaten für das Konto gibt Facebook nicht heraus.

Gehören E-Mails und Fotos einer verstorbenen Person zum Nachlass?

Daten auf Computer, Handy oder anderen Datenträgern der verstorbenen Person fallen in den Nachlass und gehen auf die Erben über. Bei Daten, die nur im Internet gespeichert sind, ist die Rechtslage in der Schweiz laut den Kantonen Luzern und Thurgau nicht eindeutig. Ob Angehörige darauf zugreifen können, hängt dann oft von den Regeln des Anbieters ab.

Muss ich die Online-Konten sofort nach dem Todesfall löschen?

Nein, in den meisten Fällen dürfen Sie sich dafür Zeit lassen. Sichern Sie zuerst Fotos und Nachrichten, die Ihnen wichtig sind. Bei Google gilt: Ein privates Konto, das zwei Jahre lang nicht genutzt wird, kann Google samt Daten löschen. Stand: November 2026.

Quellen und weiterführende Links

Thomas ZahndMitgründer und Co-GeschäftsführerThomas Zahnd verantwortet mit Trauerportal den Ratgeber, der Angehörigen in der Schweiz die Schritte nach einem Todesfall verständlich erklärt.Mit KI recherchiert, von Thomas Zahnd geprüft

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