Ablauf einer Erbschaft in der Schweiz: Schritt für Schritt vom Todesfall bis zur Erbteilung
Nach einem Todesfall folgen bis zur Erbteilung mehrere Schritte. Diese Checkliste zeigt sie in der richtigen Reihenfolge. Sie sehen, welche Fristen gelten und wo Sie sich Zeit lassen dürfen.

Das Wichtigste in Kürze
- Mit dem Tod gehört der Nachlass von Gesetzes wegen allen Erbinnen und Erben gemeinsam. Sie entscheiden zusammen darüber.
- Ein Testament muss bei der zuständigen Behörde abgegeben werden, auch wenn Sie es für ungültig halten.
- Ein Erbe lässt sich innerhalb von drei Monaten ausschlagen. Ein öffentliches Inventar verlangen Sie innerhalb von einem Monat. Stand: Oktober 2026.
- Banken und Grundbuchamt verlangen meist einen Erbschein. Er wird erst nach den nötigen Abklärungen ausgestellt.
- Bei der Erbteilung schliessen die Erben meist einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab. Wer zuständig ist, ist je nach Kanton verschieden.
Eine Erbschaft läuft in der Schweiz in mehreren Schritten ab: Testament abgeben, über Annahme oder Ausschlagung entscheiden, Erbschein beantragen, Steuern regeln und den Nachlass teilen. Die Checkliste zeigt die Reihenfolge. Darunter finden Sie kurze Erklärungen zu jedem Punkt.
Ablauf einer Erbschaft: die Schritte für Erbinnen und Erben
Notizen
Was gilt ab dem Todestag?
Mit dem Tod erwerben die Erbinnen und Erben den Nachlass als Ganzes. Das geschieht von Gesetzes wegen, ohne dass sie etwas erklären müssen. Der Nachlass ist alles, was die verstorbene Person besass und schuldete. Erben mehrere Personen, bilden sie eine Erbengemeinschaft: Sie können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Für die Schulden der verstorbenen Person haften sie solidarisch, also jede Person für den ganzen Betrag.
Die ersten Tage gehören dem Abschied. Die Meldung beim Zivilstandsamt und vieles rund um die Bestattung übernimmt auf Wunsch das Bestattungsinstitut. Mehr dazu lesen Sie unter Todesfall in der Schweiz: die ersten Schritte.
Testament abgeben
Wer ein Testament der verstorbenen Person besitzt, muss es der zuständigen Behörde zur Eröffnung abgeben. Laut dem Erbschaftsamt Basel-Stadt gilt das sofort und auch dann, wenn Sie das Testament für ungültig halten. Die Behörde stellt allen Beteiligten eine Kopie zu. Welche Behörde zuständig ist, regelt der Kanton.
Annehmen oder ausschlagen: die Fristen
Wer ein Erbe nicht will, muss es innerhalb von drei Monaten ausschlagen. Stand dieser Frist ist Oktober 2026. Laut ch.ch geschieht das mit eingeschriebenem Brief an die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Für gesetzliche Erbinnen und Erben beginnt die Frist in der Regel mit dem Tod oder sobald sie davon erfahren. Für Erben, die im Testament eingesetzt sind, beginnt sie mit der amtlichen Mitteilung. Wer innerhalb der Frist nichts erklärt, hat das Erbe angenommen.
Wer vor der Teilung Gegenstände aus dem Nachlass an sich nimmt, verliert laut ch.ch das Recht, das Erbe auszuschlagen. Ausgenommen sind Dinge ohne Wert und die einfache Verwaltung. Schlagen alle Erben aus, liquidiert das Konkursamt den Nachlass.
Das öffentliche Inventar ist ein amtliches Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden. Sie verlangen es innerhalb von einem Monat. Die Abklärungen der Behörde können mehrere Monate dauern. Laut dem Erbschaftsamt Basel-Stadt haben Sie nach der Zustellung des Inventars einen Monat Zeit für Ihre Erklärung.
Erbschein beantragen
Der Erbschein zeigt, wer erbberechtigt ist. Er heisst auch Erbbescheinigung. Banken verlangen ihn meist, bevor sie Geld auszahlen. Für den Antrag brauchen Sie laut ch.ch eine Kopie des Todesscheins, einen Nachweis Ihrer Erbberechtigung und einen Nachweis, dass niemand das Erbe ausgeschlagen hat. Die Kosten hängen vom Aufwand ab und betragen einige hundert bis einige tausend Franken, Stand Oktober 2026. Schon einfache Abklärungen können mehrere Wochen dauern.
| Kanton | Regel | Stand | Quelle |
|---|---|---|---|
| Zürich | Testamente und Erbverträge beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz einreichen. Dort wird auch das Erbe ausgeschlagen. Die Erbbescheinigung stellt das Bezirksgericht aus. | Oktober 2026 | Zürcher Gerichte |
| Bern | Testamente sofort bei der Wohnsitzgemeinde abgeben. Ausschlagung beim zuständigen Regierungsstatthalteramt. Den Erbenschein stellen Notarinnen und Notare aus. Hat die Gemeinde das Testament eröffnet, kann auch sie ihn ausstellen. | Oktober 2026 | Regierungsstatthalterämter Bern |
| Basel-Stadt | Das Erbschaftsamt nimmt in jedem Todesfall ein Inventar auf. Die Ausschlagungsfrist von drei Monaten läuft ab der Zustellung dieses Inventars. | Oktober 2026 | Erbschaftsamt Basel-Stadt |
| St. Gallen | Die Erbbescheinigung stellt das Amtsnotariat auf Gesuch aus, nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Nehmen alle Erben das Erbe vorbehaltlos an, ist das schon einen Monat nach der Testamentseröffnung möglich. | Oktober 2026 | Kanton St. Gallen |
Die Regeln können sich ändern. Massgebend sind die Angaben des Kantons oder Ihrer Gemeinde.
Massgebend sind die Regeln am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel die Gemeinde.
Steuern
Für die Zeit bis zum Todestag gelten die ordentlichen Steuern der verstorbenen Person. Die Erben bezahlen sie aus dem Nachlass. Die meisten Kantone erheben zudem eine Erbschaftssteuer. Ehepartner, eingetragene Partner und direkte Nachkommen sind laut ch.ch häufig davon befreit. Auskunft gibt die Steuerverwaltung des Kantons.
Erbteilung
Den Nachlass teilen die Erbinnen und Erben selbst auf. Meist schliessen sie dazu einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab. Laut den Notariaten des Kantons Zürich muss er nicht öffentlich beurkundet werden, auch nicht bei Grundstücken. Das Grundbuchamt verlangt aber in der Regel beglaubigte Unterschriften. Die Erben können auch nur einen Teil des Nachlasses teilen.
Gesetzliche Erben müssen bei der Teilung ausgleichen, was sie zu Lebzeiten als Vorschuss auf ihr Erbe erhalten haben. Hat die verstorbene Person eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker eingesetzt, verwaltet diese Person den Nachlass bis zur Teilung. Mehr dazu unter Willensvollstrecker: Aufgaben, Einsetzung und Absetzung. Wie Sie Wohnung und Hausrat auflösen, lesen Sie unter Haushaltsauflösung im Todesfall.
Wie lange dauert der Ablauf einer Erbschaft?
Laut dem Erbschaftsamt Basel-Stadt dauert es einige Monate oder ein Jahr, bis ein Erbfall erledigt ist. In schwierigen Fällen dauert es länger. Ausser bei den Fristen für Ausschlagung und Inventar dürfen Sie sich Zeit lassen. Einen Überblick über alle Aufgaben gibt Der Nachlass: was nach einem Todesfall auf die Erben zukommt.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Erbschaft in der Schweiz?
Das hängt vom Nachlass ab und davon, ob sich die Erben einig sind. Laut dem Erbschaftsamt Basel-Stadt dauert es einige Monate oder ein Jahr, bis ein Erbfall erledigt ist, in schwierigen Fällen auch länger. Schon der Erbschein kann laut ch.ch mehrere Wochen brauchen.
Bis wann muss ich mich entscheiden, ob ich ein Erbe annehme?
Wer ein Erbe nicht will, muss es innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person ausschlagen. Stand dieser Frist ist Oktober 2026. Gesetzliche Erbinnen und Erben haben die Frist in der Regel ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom Tod erfahren, für Erben aus dem Testament beginnt sie mit der amtlichen Mitteilung. Wer bis zum Ende der Frist nichts erklärt, hat das Erbe angenommen.
Darf ich vor der Erbteilung Geld vom Konto der verstorbenen Person abheben?
Der Nachlass gehört allen Erbinnen und Erben gemeinsam, und sie können nur zusammen darüber verfügen. Banken verlangen für Auszahlungen in der Regel einen Erbschein. Wer vor der Teilung Gegenstände aus dem Nachlass an sich nimmt, verliert laut ch.ch ausserdem das Recht, das Erbe auszuschlagen. Ausgenommen ist die einfache Verwaltung.
Was passiert, wenn sich die Erben bei der Erbteilung nicht einigen?
Die Erbteilung ist Sache der Erbinnen und Erben. Sie können eine Drittperson mit der Teilung beauftragen. Hat die verstorbene Person eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker eingesetzt, macht diese Person einen Teilungsvorschlag. Finden die Erben keine Einigung, kann jede Erbin und jeder Erbe beim Gericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person auf Teilung klagen.
Quellen und weiterführende Links
- ch.ch: Ein Erbe ausschlagen (2026)
- ch.ch: Erbschein (2026)
- ch.ch: Erbfolge, wer wie viel erbt (2026)
- ch.ch: Todesfall, Checkliste (2026)
- Zürcher Zivil- und Strafgerichte: Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen (2026)
- Notariate Kanton Zürich: Ausschlagung der Erbschaft (2026)
- Notariate Kanton Zürich: Erbengemeinschaft (2026)
- Notariate Kanton Zürich: Erbfolge und Erbteilung im Grundbuch (2026)
- Kanton Bern, Regierungsstatthalterämter: Testament, Erbvertrag, Erbenschein (2021)
- Kanton Bern, Regierungsstatthalterämter: Erbschaftsausschlagung (2026)
- Kanton Basel-Stadt, Erbschaftsamt: Erbgang (2026)
- Kanton St. Gallen, Amtsnotariate: Erbbescheinigung (2026)
Thomas ZahndMitgründer und Co-GeschäftsführerThomas Zahnd verantwortet mit Trauerportal den Ratgeber, der Angehörigen in der Schweiz die Schritte nach einem Todesfall verständlich erklärt.Mit KI recherchiert, von Thomas Zahnd geprüft

