Der Nachlass: was nach einem Todesfall auf die Erben zukommt
Was gehört zum Nachlass, wer regelt ihn und welche Fristen gelten? Dieser Ratgeber zeigt der Reihe nach, was in der Schweiz nach einem Todesfall auf Erbinnen und Erben zukommt: vom Testament über den Erbschein bis zur Teilung.

Das Wichtigste in Kürze
- Der Nachlass umfasst das Vermögen und die Schulden der verstorbenen Person. Leistungen der Pensionskasse und der Säule 3a gehören nicht dazu.
- Wer ein Testament der verstorbenen Person besitzt, muss das Original sofort bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz einreichen.
- Ein Erbe kann innert drei Monaten ausgeschlagen werden. Ist unklar, ob die Schulden überwiegen, können die Erben innert einem Monat ein öffentliches Inventar verlangen.
- Seit dem 1. Januar 2023 haben Eltern keinen Pflichtteil mehr. Geschützt sind Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner.
- Den Nachlass regeln die Erbinnen und Erben gemeinsam, ausser die verstorbene Person hat einen Willensvollstrecker eingesetzt.
Der Nachlass ist alles, was eine verstorbene Person hinterlässt: Vermögen und Schulden. Beides geht mit dem Tod auf die Erbinnen und Erben über. Hier erfahren Sie der Reihe nach, was ansteht, wer den Nachlass regelt und wo Fristen gelten.
Nachlass: die ersten Schritte für Erbinnen und Erben
Notizen
Was gehört zum Nachlass?
Zum Nachlass, auch Erbschaft oder Erbmasse genannt, gehören das ganze Vermögen und alle Schulden der verstorbenen Person. Laut dem Kanton St. Gallen übernehmen die Erben beides. Das Vermögen nennt man auch Aktiven, die Schulden Passiven.
Nicht zum Nachlass gehören laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Leistungen der Pensionskasse (2. Säule) und die Guthaben der Säule 3a. Die Begünstigten erhalten sie aus eigenem Recht, direkt von der Vorsorgeeinrichtung. Guthaben der Säule 3a werden aber bei der Berechnung der Pflichtteile mitgezählt.
Was in den ersten Tagen nach dem Tod zu tun ist, erklärt der Ratgeber Todesfall in der Schweiz: die ersten Schritte.
Testament einreichen, Nachlass sichern, Erbschein beantragen
Wer ein Testament der verstorbenen Person besitzt, ist gesetzlich verpflichtet, das Original sofort der zuständigen Behörde einzureichen. Die Behörde eröffnet das Testament: Sie informiert alle Beteiligten über den Inhalt.
Die Behörde ermittelt auch die gesetzlichen Erben. Laut den Zürcher Gerichten dauert das selbst in einfachen Fällen etwa 8 Wochen.
Ist der Nachlass gefährdet, kann die Behörde ihn sichern. Bei der Siegelung bringt sie ein amtliches Siegel an, damit nichts verändert wird. Ein Sicherungsinventar hält fest, was beim Tod vorhanden war. Es wird zum Beispiel angeordnet, wenn eine Erbin oder ein Erbe es verlangt. Wird es während der Ausschlagungsfrist angeordnet, beginnt diese laut einem Leitfaden des Kantons Aargau mit dem Abschluss des Inventars neu.
Der Erbschein, auch Erbbescheinigung genannt, ist ein amtliches Dokument, das zeigt, wer erbberechtigt ist. Banken und Grundbuchämter verlangen ihn meist, bevor die Erben über Konten oder Liegenschaften verfügen können. Gibt es ein Testament, kann er erst nach der Eröffnung beantragt werden.
Zuständigkeit und Gebühren sind je nach Kanton verschieden. Massgebend ist der Kanton am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Ein Erbschein kostet laut ch.ch je nach Aufwand einige hundert bis einige tausend Franken, Stand: Oktober 2026.
| Kanton | Regel | Stand | Quelle |
|---|---|---|---|
| Zürich | Testament einreichen, Erbschein beantragen und Erbe ausschlagen beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person | Oktober 2026 | Gerichte Kanton Zürich |
| Zürich | Testamentseröffnung: Gebühr CHF 300 bis CHF 7'000, Erbschein: zusätzlich CHF 120 bis CHF 2'000, dazu Kosten für Zivilstandsurkunden | Oktober 2026 | Gerichte Kanton Zürich |
| St. Gallen | Testamentseröffnung, Erbbescheinigung und Ausschlagung beim Amtsnotariat; zuständig ist der Standort für den letzten Wohnort der verstorbenen Person | Oktober 2026 | Kanton St. Gallen |
| St. Gallen | Testamentseröffnung: Grundgebühr CHF 400, Erbbescheinigung: Grundgebühr CHF 300, nach einer Testamentseröffnung CHF 200, je CHF 30 für jede weitere Person; Ausschlagungserklärung: CHF 40; jeweils zuzüglich Kosten für Familienscheine | Oktober 2026 | Kanton St. Gallen |
Die Regeln können sich ändern. Massgebend sind die Angaben des Kantons oder Ihrer Gemeinde.
Im Kanton St. Gallen wird die Erbbescheinigung erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten ausgestellt. Nehmen alle Erben das Erbe vorbehaltlos an, geht es schneller.
Wer erbt wie viel? Erbfolge und Pflichtteile
Gibt es weder Testament noch Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge: Es erben der Ehegatte oder der eingetragene Partner und die nächsten Verwandten.
Die Verwandten erben nach drei Gruppen, den sogenannten Parentelen. Solange jemand aus einer näheren Gruppe erbt, geht die entferntere leer aus. Die Übersicht zeigt, wer zu welcher Gruppe gehört.
| Gruppe | Wer dazu gehört | Wann sie erbt | Quelle |
|---|---|---|---|
| 1. Gruppe | Nachkommen: Kinder, Enkel, Urenkel | zuerst | Gerichte Kanton Zürich |
| 2. Gruppe | Eltern und ihre Nachkommen: Geschwister, Nichten, Neffen | nur wenn es keine Nachkommen gibt | Gerichte Kanton Zürich |
| 3. Gruppe | Grosseltern und ihre Nachkommen: Tanten, Onkel, Cousinen, Cousins | nur wenn es niemanden aus der 1. und 2. Gruppe gibt | Gerichte Kanton Zürich |
| Weitere Verwandte | entferntere Verwandte | erben nicht | Gerichte Kanton Zürich |
Der Ehegatte oder der eingetragene Partner gehört zu keiner Gruppe. Er erbt neben den Verwandten:
- Ehegatte und Kinder: Der Ehegatte oder der eingetragene Partner erhält die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Ist ein Kind bereits gestorben, treten seine Nachkommen an seine Stelle.
- Ehegatte ohne Kinder: Der Ehegatte oder der eingetragene Partner erhält drei Viertel. Ein Viertel geht an die Eltern oder, wenn diese gestorben sind, an deren Nachkommen.
- Keine Verwandten und keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft: Das Erbe geht an den Kanton oder die Gemeinde des letzten Wohnsitzes.
Der Pflichtteil ist der Teil des Erbes, der bestimmten Erben auch gegen ein Testament zusteht. Nach dem Erbrecht, das seit dem 1. Januar 2023 gilt, haben nur noch die Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner einen Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Die Eltern haben seit diesem Datum keinen Pflichtteil mehr. Ein Beispiel der Zürcher Gerichte: Hinterlässt jemand einen Ehegatten und Kinder, beträgt der Pflichtteil des Ehegatten ein Viertel und jener aller Kinder zusammen ebenfalls ein Viertel des Nachlasses.
Verletzt ein Testament einen Pflichtteil, ist es nicht automatisch ungültig. Die betroffene Person muss innert gesetzlicher Fristen klagen, mit der Herabsetzungsklage.
Was gilt für Ehepartner und Konkubinatspartner?
Bei Verheirateten wird vor der Erbteilung zuerst das eheliche Vermögen aufgeteilt. Erst was danach der verstorbenen Person zusteht, gehört zum Nachlass.
Wie aufgeteilt wird, hängt vom Güterstand ab, also von den Regeln für das Vermögen in der Ehe. Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag mit Gütergemeinschaft oder Gütertrennung geschlossen, gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Dann steht laut den Zürcher Gerichten jedem Ehegatten die Hälfte dessen zu, was der andere während der Ehe erspart hat, den sogenannten Vorschlag.

Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ohne Trauschein, Konkubinatspartner genannt, gehören laut ch.ch nicht zu den gesetzlichen Erben. Sie erben nur, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag das vorsieht, und nur aus dem Teil, der über die Pflichtteile hinausgeht. Das Reglement der Pensionskasse kann aber eine Leistung für sie vorsehen.
Alle Kantone ausser Obwalden und Schwyz erheben laut ch.ch eine Erbschaftssteuer, Stand: Oktober 2026. Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen sind in der Regel befreit. Nicht verwandte Erben, also auch Konkubinatspartner, zahlen deutlich mehr.
Erbe annehmen oder ausschlagen: die Frist von drei Monaten
Wer ein Erbe ausschlagen will, muss dies innert drei Monaten mit eingeschriebenem Brief der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person mitteilen. Wer nichts erklärt, hat das Erbe laut dem Kanton St. Gallen nach Ablauf der Frist vorbehaltlos angenommen.
Für gesetzliche Erben beginnt die Frist in der Regel an dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren. Für Erben, die im Testament eingesetzt sind, beginnt sie mit der amtlichen Mitteilung über das Testament.
Wer ausschlägt, wird laut den Zürcher Gerichten so behandelt, als hätte er den Tod nicht erlebt. Sein Anteil geht an die Erben, die an seine Stelle treten, zum Beispiel an seine Kinder. Zugunsten einer frei gewählten Person kann man nicht ausschlagen.
Das gilt auch nach dem Erbrecht seit dem 1. Januar 2023: Die gesetzliche Erbfolge wurde mit der Revision laut dem Kanton Thurgau nicht verändert. Die Zürcher Gerichte weisen deshalb weiterhin auf einen häufigen Irrtum hin: Schlagen alle Nachkommen (Kinder, Enkel usw.) aus, damit alles an den überlebenden Ehegatten geht, erben neben diesem die Eltern der verstorbenen Person oder, wenn sie gestorben sind, deren Nachkommen, etwa Geschwister, Nichten und Neffen. Dieses Ziel erreichen die Nachkommen mit einem internen Verzicht gegenüber dem Ehegatten, einer privaten Vereinbarung ohne Behörde.
Schulden im Nachlass und das öffentliche Inventar
Wer ein Erbe annimmt, haftet auch für die Schulden der verstorbenen Person. Einen Überblick geben laut ch.ch die letzte Steuererklärung, Bankauszüge und ein Betreibungsregisterauszug.
Ist die Lage unübersichtlich, können Sie ein öffentliches Inventar verlangen, ein amtliches Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden. Das Gesuch müssen Sie innert einem Monat ab Beginn der Ausschlagungsfrist stellen, für gesetzliche Erben meist ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren. Nehmen Sie das Erbe danach unter öffentlichem Inventar an, haften Sie grundsätzlich nur für die darin aufgeführten Schulden.
Ein öffentliches Inventar kostet laut den Zürcher Gerichten mehrere tausend Franken, Stand: Oktober 2026. Reicht die Erbschaft nicht für die Kosten, zahlen die Erben, die das Gesuch gestellt haben. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus, wird über den Nachlass der Konkurs eröffnet.
Wer regelt den Nachlass eines Verstorbenen?
Den Nachlass regeln die Erbinnen und Erben gemeinsam, ausser die verstorbene Person hat im Testament einen Willensvollstrecker eingesetzt.
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Ohne Willensvollstrecker können sie nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Sie können eine Person aus ihrem Kreis oder eine Drittperson schriftlich bevollmächtigen. Kann die Erbengemeinschaft nicht rechtzeitig entscheiden, etwa wegen Streit, kann die Behörde auf Antrag einer Erbin oder eines Erben eine Erbenvertretung einsetzen, die den Nachlass bis zur Teilung verwaltet.
Ein Willensvollstrecker ist eine Person, die die verstorbene Person beauftragt hat, ihren letzten Willen umzusetzen. Er verwaltet den Nachlass, bezahlt Schulden und bereitet die Teilung vor. Er muss die Erben informieren und Rechenschaft ablegen, bei längeren Mandaten mindestens einmal im Jahr. Im Kanton Zürich gilt das Mandat als angenommen, wenn er nicht innert 14 Tagen ablehnt.
Über die Teilung einigen sich die Erben selbst, direkt oder mit einem schriftlichen Teilungsvertrag, dem alle zustimmen. Jede Person kann jederzeit die Teilung verlangen, wenn nötig vor Gericht. Die Zürcher Gerichte raten zuerst zu Gespräch und fachlichem Rat, denn eine Teilungsklage ist aufwendig und teuer.
Nachlass regeln: wo Sie sich Zeit lassen dürfen
Feste Fristen gelten vor allem für das öffentliche Inventar (ein Monat) und die Ausschlagung (drei Monate). Für die Teilung gibt es keine solche Frist. Die Erben können sich Zeit lassen, bis sie sich einig sind.
Für Fragen zu Testament, Pflichtteil oder Teilung können Sie sich an eine Notarin, einen Notar oder eine Fachperson für Erbrecht wenden. Fachleute in Ihrer Nähe finden Sie unter Beratung zu Testament und Erbe. Bei Fragen zur Erbschaftssteuer hilft eine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wer regelt den Nachlass eines Verstorbenen?
Den Nachlass regeln die Erbinnen und Erben gemeinsam. Hat die verstorbene Person im Testament einen Willensvollstrecker eingesetzt, verwaltet diese Person den Nachlass und bereitet die Teilung vor. Mehrere Erben können eine Person schriftlich bevollmächtigen. Kann sich die Erbengemeinschaft nicht einigen, kann die Behörde auf Antrag eine Erbenvertretung einsetzen.
Wie lange haben Erben Zeit, um ein Erbe auszuschlagen?
Die Frist für die Ausschlagung beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erben beginnt sie in der Regel, sobald sie vom Tod erfahren, für eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung über das Testament. Wer in dieser Zeit nichts erklärt, hat das Erbe angenommen. Wer etwas von Wert aus dem Nachlass an sich nimmt, kann das Erbe nicht mehr ausschlagen.
Muss ich die Schulden einer verstorbenen Person bezahlen?
Erben übernehmen mit dem Tod das Vermögen und auch die Schulden der verstorbenen Person. Wer das Erbe ausschlägt, übernimmt keine Schulden. Ist die Lage unklar, kann man innert einem Monat ein öffentliches Inventar verlangen, eine amtliche Liste von Vermögen und Schulden.
Gehören Pensionskasse und Säule 3a zum Nachlass?
Nein. Leistungen der Pensionskasse und Guthaben der Säule 3a fallen nicht in den Nachlass. Die Begünstigten erhalten sie direkt von der Vorsorgeeinrichtung. Guthaben der Säule 3a werden aber bei der Berechnung der Pflichtteile mitgezählt.
Haben Eltern seit 2023 noch einen Pflichtteil?
Nein. Seit dem 1. Januar 2023 gehören die Eltern nicht mehr zu den pflichtteilsgeschützten Erben. Einen Pflichtteil haben nur noch die Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner. Ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
Wie kann ich meinen eigenen Nachlass regeln?
Den eigenen Nachlass regeln Sie mit einem Testament, von Hand geschrieben oder öffentlich bei einer Urkundsperson, oder mit einem Erbvertrag, den eine Notariatsperson aufsetzt. Auch Schenkungen zu Lebzeiten sind möglich; Schenkungen aus den letzten fünf Jahren vor dem Tod können aber bei der Erbteilung berücksichtigt werden. Die Pflichtteile der Nachkommen und des Ehegatten müssen Sie einhalten. Eine Fachperson hilft, damit die Regelung so wirkt, wie Sie es wollen.
Quellen und weiterführende Links
- ch.ch: Erbfolge: Wer wie viel erbt (2026)
- ch.ch: Erbschein (2026)
- ch.ch: Ein Erbe ausschlagen (2026)
- ch.ch: Erbschaftssteuer (2026)
- ch.ch: Testament und Erbvertrag (2026)
- ch.ch: Unverheiratete Paare in der Schweiz (2026)
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Begünstigtenordnung in der 2. Säule und der Säule 3a (Stand 1. Juli 2026)
- Gerichte Kanton Zürich: Merkblatt Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen (2026)
- Gerichte Kanton Zürich: Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen (2026)
- Gerichte Kanton Zürich: Erbschein (2026)
- Gerichte Kanton Zürich: Ausschlagung (2026)
- Gerichte Kanton Zürich: Merkblatt Ausschlagung und öffentliches Inventar (2026)
- Gerichte Kanton Zürich: Öffentliches Inventar (2026)
- Gerichte Kanton Zürich: Erbschaftskonkurs (2026)
- Gerichte Kanton Zürich: Gesetzliche Erbfolge (2026)
- Gerichte Kanton Zürich: Pflichtteil (2026)
- Gerichte Kanton Zürich: Errungenschaftsbeteiligung (2026)
- Gerichte Kanton Zürich: Erbteilung und Teilungsklage (2026)
- Gerichte Kanton Zürich: Willensvollstrecker/in (2026)
- Gerichte Kanton Zürich: Willensvollstreckung (2026)
- Kanton Thurgau, Grundbuch- und Notariatsverwaltung: Merkblatt Revision Erbrecht per 1.1.2023
- Kanton St. Gallen: Erbbescheinigung (2026)
- Kanton St. Gallen: Erbschaftsausschlagung (2026)
- Kanton St. Gallen, Amtsnotariate: Merkblatt Ausschlagung Erbrecht (2026)
- Kanton Aargau: Leitfaden zum zivilrechtlichen Erbschaftsinventarwesen (2026)
Nicolas HaelgMitgründer und Co-GeschäftsführerNicolas Haelg verantwortet mit Trauerportal den Ratgeber, der Angehörigen in der Schweiz die Schritte nach einem Todesfall verständlich erklärt.Mit KI recherchiert, von Nicolas Haelg geprüft

