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Willensvollstrecker: Was Erben über Aufgaben, Einsetzung und Absetzung wissen müssen

Ein Willensvollstrecker setzt das Testament einer verstorbenen Person um und verwaltet den Nachlass bis zur Erbteilung. Hier erfahren Sie, welche Aufgaben er hat, wie er eingesetzt wird und was Erben tun können, wenn sie mit ihm nicht zufrieden sind.

Thomas ZahndTrauerportalVeröffentlicht am 6 Min. Lesezeit
Hand unterschreibt ein Dokument mit Kugelschreiber
Bild: Trauerportal

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Willensvollstrecker oder eine Willensvollstreckerin wird im Testament bestimmt und vollzieht den letzten Willen der verstorbenen Person.
  • Die eingesetzte Person wird von der Behörde informiert. Lehnt sie nicht innert 14 Tagen ab, gilt das Mandat als angenommen.
  • Sie verwaltet den Nachlass, bezahlt Schulden, richtet Vermächtnisse aus und bereitet die Teilung mit einem Teilungsvorschlag vor. Die Teilung selbst ist Sache der Erben.
  • Die Erben haben Anspruch auf Information und Rechenschaft. Bei Pflichtverletzungen können sie sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beschweren.
  • Die Aufsichtsbehörde kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit absetzen.
Inhalt · 8 Abschnitte

Ein Willensvollstrecker oder eine Willensvollstreckerin ist die Person, die nach einem Todesfall das Testament umsetzt und den Nachlass bis zur Erbteilung verwaltet. Für die Erben bedeutet das Entlastung, aber auch neue Fragen: Was darf diese Person entscheiden, was nicht, und was können Sie tun, wenn Sie nicht zufrieden sind? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

TrauerportalRatgeber

Wenn im Testament ein Willensvollstrecker eingesetzt ist

Notizen

Was ist ein Willensvollstrecker?

Ein Willensvollstrecker ist eine Person, die die verstorbene Person in ihrem Testament mit der Vollstreckung ihres letzten Willens beauftragt hat. Die verstorbene Person heisst im Erbrecht Erblasserin oder Erblasser. Grundlage ist Artikel 517 des Zivilgesetzbuchs (ZGB).

Die Gerichte des Kantons Zürich weisen darauf hin, dass der Begriff missverständlich ist: Treffender wäre «Testamentsvollstrecker». Denn die Aufgabe besteht darin, das Testament zu vollziehen. Den Nachlass nach eigenem Gutdünken zu verteilen, ist nicht erlaubt. Auch mündliche Absprachen mit der verstorbenen Person, die nicht ins Testament oder in den Erbvertrag eingeflossen sind, bleiben unbeachtlich.

Aufgaben eines Willensvollstreckers

Die Aufgaben eines Willensvollstreckers sind im ZGB festgelegt: Er verwaltet die Erbschaft, bezahlt die Schulden der verstorbenen Person, richtet die Vermächtnisse aus und führt die Teilung nach dem Testament oder nach dem Gesetz aus. Vermächtnisse sind im Testament bestimmte Zuwendungen an einzelne Personen. Soweit die verstorbene Person nichts anderes verfügt hat, hat der Willensvollstrecker die gleichen Rechte und Pflichten wie ein amtlicher Erbschaftsverwalter.

Laut den Gerichten des Kantons Zürich gehört dazu insbesondere:

  • das Vermögen erhalten, also seine Substanz sichern
  • offene Forderungen der verstorbenen Person eintreiben
  • Schulden der verstorbenen Person und die Kosten des Todesfalls bezahlen
  • sich einen Überblick über das Nachlassvermögen verschaffen, auch über Schulden und allfällige Pflichtteile der Erben
  • beim Tod eines verheirateten Menschen die güterrechtlichen Verhältnisse klären, also was dem überlebenden Ehegatten aus der Ehe zusteht
  • Vermächtnisse ausrichten
  • den Erben einen oder mehrere Teilungsvorschläge unterbreiten

Weil der Willensvollstrecker zuerst den Überblick über Schulden und Pflichtteile braucht, kann es einige Zeit dauern, bis Vermächtnisse ausbezahlt werden. Er muss seine Aufgabe aber zügig erledigen. Laut dem Merkblatt der bernischen Regierungsstatthalterämter verwaltet der Willensvollstrecker den Nachlass anstelle der Erben exklusiv bis zur Erbteilung. Sind mehrere Personen eingesetzt, handeln sie gemeinsam, wenn das Testament nichts anderes bestimmt.

Wie wird ein Willensvollstrecker eingesetzt?

Ein Willensvollstrecker wird von der Erblasserin oder dem Erblasser in einer letztwilligen Verfügung bestimmt, meist in einem Testament. Grundlage ist Artikel 517 ZGB.

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Bild: Trauerportal

Nach dem Todesfall läuft es so ab:

  1. Einreichen des Testaments: Wer ein Testament findet, muss es sofort der zuständigen Behörde abgeben. Im Kanton Zürich ist das das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person, in der Stadt Bern der Testamentsdienst.
  2. Mitteilung: Die Behörde informiert die eingesetzte Person von Amtes wegen über ihren Auftrag.
  3. Frist von 14 Tagen: Die eingesetzte Person muss sich innert 14 Tagen nach der Mitteilung erklären. Schweigt sie, gilt das als Annahme. Diese Frist gilt nach dem Stand von Oktober 2026.
  4. Willensvollstreckerzeugnis: Auf Antrag stellt die Behörde ein Willensvollstreckerzeugnis aus. Mit diesem Dokument weist sich die Person gegenüber Banken, Behörden und Privaten aus. In Basel-Stadt heisst es Willensvollstreckerbescheinigung.

Solange die Erblasserin oder der Erblasser lebt, kann sie oder er das Testament jederzeit widerrufen und damit auch die Einsetzung ändern. Der Widerruf muss in einer der Formen erfolgen, die für ein Testament vorgeschrieben sind.

Wer kann Willensvollstrecker werden und was kostet das?

Willensvollstrecker kann jede handlungsfähige Person werden, die im Testament bestimmt ist. Das Gesetz stellt keine weiteren Voraussetzungen. Es können auch mehrere Personen eingesetzt werden.

Der Willensvollstrecker hat nach dem ZGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Im Kanton Basel-Stadt richtet sie sich laut Erbschaftsamt nach dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Mandats und den berufsüblichen Ansätzen, dazu kommen die Auslagen. Die Zürcher Gerichte empfehlen, schon beim Verfassen des Testaments über die Höhe oder die Berechnung des Honorars zu sprechen. Wenn Sie selbst ein Testament planen, finden Sie Fachpersonen über die Beratung zu Testament und Erbe.

Wann ist eine Willensvollstreckung hilfreich?

Eine Willensvollstreckung entlastet die Erben vor allem dann, wenn sie sich nur schwer einigen können. Ohne Willensvollstrecker bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft: Sie besitzen den Nachlass bis zur Teilung gemeinsam und müssen grundsätzlich gemeinsam entscheiden. So kann eine einzelne Person Entscheide blockieren.

Ein Willensvollstrecker übernimmt dagegen die Verwaltung allein. Das kann helfen, wenn viele Erben beteiligt sind, Streit droht, Liegenschaften oder ein Unternehmen zum Nachlass gehören oder die Erben mit der Verwaltung überfordert sind. Einen Überblick, was nach einem Todesfall sonst noch auf Erben zukommt, gibt der Artikel Der Nachlass: was nach einem Todesfall auf die Erben zukommt.

Welche Rechte haben die Erben gegenüber dem Willensvollstrecker?

Die Erben haben Anspruch auf Information und Rechenschaft. Laut den Gerichten des Kantons Zürich muss der Willensvollstrecker die Erben laufend und unaufgefordert über die Nachlassabwicklung informieren und auf Anfrage Auskunft geben. Dauert die Abwicklung länger, legt er mindestens jedes Jahr Rechenschaft ab. Am Ende erstellt er einen Rechenschaftsbericht und eine Schlussabrechnung.

Die Teilung des Nachlasses ist in erster Linie Sache der Erben. Der Willensvollstrecker bereitet sie vor und legt einen Teilungsvorschlag vor. Können sich die Erben nicht einigen, kann laut Erbschaftsamt Basel-Stadt jede Erbin und jeder Erbe beim zuständigen Gericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person auf Teilung klagen.

Absetzung des Willensvollstreckers: Was tun bei Problemen?

Erben, die mit dem Willensvollstrecker nicht zufrieden sind, können sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beschweren. Das ZGB sieht vor, dass Erben gegen geplante oder getroffene Massnahmen eines Erbschaftsverwalters bei der Behörde Beschwerde erheben können. Weil Willensvollstrecker die Rechte und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters haben, gilt das auch für sie.

Laut Bundesgericht kann die Aufsichtsbehörde einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit absetzen. Zuerst kommen aber mildere Massnahmen wie Empfehlungen, Weisungen oder eine Ermahnung. Eine Absetzung muss notwendig und verhältnismässig sein. Ein Grund kann sein, dass sich der Willensvollstrecker als nicht vertrauenswürdig erweist, etwa wenn er Geld aus dem Nachlass auf sein eigenes Konto überweist.

Die Gerichte des Kantons Zürich weisen darauf hin, dass ein Beschwerdeverfahren Kosten verursacht und bei grossen Nachlässen für die unterliegende Seite sehr teuer werden kann. Lassen Sie sich vorher beraten.

Welche Behörde zuständig ist, regelt jeder Kanton selbst. Massgebend ist der Kanton am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.

Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker
KantonRegelStandQuelle
ZürichAufsicht durch die Eröffnungsbehörde (Einzelgericht des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz). Erben können dort Beschwerde führen, das Verfahren ist kostenpflichtig.November 2025Gerichte des Kantons Zürich
BernAufsicht durch die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter.Februar 2024Regierungsstatthalterämter Kanton Bern
Basel-StadtBeschwerden gehen an die Aufsichtsbehörde, das Zivilgericht.Oktober 2026Erbschaftsamt Basel-Stadt

Die Regeln können sich ändern. Massgebend sind die Angaben des Kantons oder Ihrer Gemeinde.

Was gilt, wenn kein Willensvollstrecker eingesetzt ist?

Ohne Willensvollstrecker verwalten die Erben den Nachlass gemeinsam als Erbengemeinschaft. Sie können eine Drittperson mit der Erbteilung beauftragen. Auf Begehren einer Erbin oder eines Erben kann die zuständige Behörde zudem für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.

Um die Erbteilung müssen Sie sich nicht in den ersten Tagen nach dem Todesfall kümmern. Was zuerst zu tun ist, lesen Sie unter Todesfall in der Schweiz: die ersten Schritte.

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Häufige Fragen

Was sind die Aufgaben eines Willensvollstreckers in der Schweiz?

Ein Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass, bezahlt die Schulden der verstorbenen Person, richtet die Vermächtnisse aus und bereitet die Erbteilung vor. Das regelt Artikel 518 des Zivilgesetzbuchs. Er muss die Erben laufend informieren und am Ende Rechenschaft ablegen. Die Teilung selbst ist Sache der Erben, er unterbreitet ihnen dafür einen oder mehrere Teilungsvorschläge.

Wie lange hat ein Willensvollstrecker Zeit, das Mandat anzunehmen?

Die im Testament eingesetzte Person wird von Amtes wegen über ihren Auftrag informiert. Sie hat nach dem Zivilgesetzbuch 14 Tage Zeit, sich zu erklären, Stand Oktober 2026. Schweigt sie, gilt das als Annahme.

Können Erben einen Willensvollstrecker absetzen?

Über eine Absetzung entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde. Erben können sich dort über den Willensvollstrecker beschweren. Laut Bundesgericht kann die Aufsichtsbehörde einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit abberufen, wobei mildere Massnahmen wie Weisungen oder Ermahnungen vorgehen.

Was kostet ein Willensvollstrecker?

Ein Willensvollstrecker hat nach dem Zivilgesetzbuch Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Im Kanton Basel-Stadt richtet sich diese laut Erbschaftsamt nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Mandats. Feste Tarife nennt das Gesetz nicht. Fragen Sie früh nach der Berechnung des Honorars.

Muss ein Willensvollstrecker mündliche Wünsche der verstorbenen Person umsetzen?

Nein. Massgebend ist das Testament oder der Erbvertrag. Laut den Zürcher Gerichten bleiben mündliche Absprachen, die nicht in die Verfügung von Todes wegen eingeflossen sind, unbeachtlich.

Quellen und weiterführende Links

Thomas ZahndMitgründer und Co-GeschäftsführerThomas Zahnd verantwortet mit Trauerportal den Ratgeber, der Angehörigen in der Schweiz die Schritte nach einem Todesfall verständlich erklärt.Mit KI recherchiert, von Thomas Zahnd geprüft

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