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Haushaltsauflösung im Todesfall: wem der Hausrat gehört und wie Erben und Partner klare Verhältnisse schaffen

Bei einer Haushaltsauflösung im Todesfall geht es um die Wohnung, die Möbel und viele persönliche Dinge. Hier lesen Sie, wem der Hausrat gehört, wann Sie etwas verkaufen dürfen und wie Sie die Wohnung Schritt für Schritt räumen.

Thomas ZahndTrauerportalVeröffentlicht am 7 Min. Lesezeit
Volles Zimmer mit Hausrat, Hüten und Möbeln
Bild: Trauerportal

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Hausrat gehört zum Nachlass. Mit dem Tod geht er von Gesetzes wegen an die Erbinnen und Erben über.
  • Gibt es mehrere Erben, entscheiden sie gemeinsam, was verkauft, verschenkt oder entsorgt wird.
  • Wer eine Erbschaft vielleicht ausschlagen will, nimmt keine Gegenstände an sich und verkauft nichts. Die Frist für die Ausschlagung beträgt drei Monate.
  • Die Erben können den Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, auch wenn im Vertrag etwas anderes steht.
  • Halten Sie in einer Liste fest, wer was bekommt, und lassen Sie sie von allen Erben bestätigen, etwa per E-Mail, WhatsApp oder mit Unterschrift.
Inhalt · 8 Abschnitte

Nach einem Todesfall bleibt eine Wohnung voller Dinge zurück: Möbel, Kleider, Fotos, Papiere. Diese Seite erklärt, wem der Hausrat gehört, wer über ihn entscheidet und wie Sie den Haushalt in Ruhe und ohne rechtliche Fehler auflösen. Sie müssen nicht alles selbst machen, und vieles hat Zeit.

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Haushaltsauflösung im Todesfall: Schritt für Schritt

Notizen

Wem gehört der Hausrat bei einem Todesfall?

Der Hausrat gehört zum Nachlass und geht mit dem Tod an die Erbinnen und Erben über. Das Zivilgesetzbuch regelt, dass die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod erwerben, und zwar von Gesetzes wegen. Eigentum und Besitz der verstorbenen Person gehen ohne Weiteres auf sie über, ebenso die Schulden.

Der Nachlass ist alles, was die verstorbene Person besessen und geschuldet hat. Dazu gehören auch Möbel, Geschirr, Kleider, Bücher und Schmuck. Was einer anderen Person gehört, etwa der Partnerin oder dem Partner, die in der Wohnung leben, gehört nicht dazu.

Wer erbt, regelt das Gesetz oder ein Testament. Gesetzliche Erben sind die Ehefrau oder der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sowie die Verwandten in einer festen Reihenfolge. Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbteil. Sie erben nur, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag sie berücksichtigt.

Die Erbengemeinschaft: Wer entscheidet über Möbel und Erinnerungsstücke?

Gibt es mehrere Erben, entscheiden sie gemeinsam. Bis zur Teilung bilden sie eine Erbengemeinschaft, also eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Laut Zivilgesetzbuch sind sie gemeinsam Eigentümer aller Gegenstände und verfügen gemeinsam darüber.

Für die Haushaltsauflösung heisst das: Verkaufen, verschenken oder entsorgen sollten Sie nur, was alle Erben freigegeben haben. Zuerst muss deshalb klar sein, wer erbt und wer die Erbschaft annimmt. Wer ausschlagen will, beteiligt sich nicht an der Verteilung.

Am einfachsten ist eine Liste: Wer bekommt was, was wird verkauft, verschenkt oder entsorgt. Die Form ist frei. Das kann eine E-Mail sein, eine Nachricht im WhatsApp-Chat der Familie oder eine Liste auf Papier, die alle Erben unterschrieben haben. Wichtig ist, dass später alle nachvollziehen können, was abgemacht wurde und wer zugestimmt hat.

Zwei Ausnahmen sind wichtig:

  • Willensvollstreckung: Hat die verstorbene Person im Testament eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker eingesetzt, verwaltet diese Person die Erbschaft und führt die Teilung aus. Sprechen Sie die Räumung mit ihr ab.
  • Überlebende Ehepartner: Die Ehefrau oder der Ehemann kann bei der Teilung verlangen, dass ihr oder ihm die gemeinsame Wohnung oder der Hausrat zugeteilt wird. Der Wert wird an den Erbteil angerechnet.

Geben Sie allen nahen Angehörigen die Möglichkeit, den Haushalt in Ruhe anzuschauen. Oft haben einfache Dinge den grössten Wert: ein Foto, eine Tasse, ein Werkzeug.

Hausrat verkaufen: Was ist vor der Teilung erlaubt?

Wer die Erbschaft vielleicht ausschlagen möchte, verkauft nichts und nimmt nichts mit. Ausschlagen bedeutet, die Erbschaft nicht anzunehmen, zum Beispiel weil die verstorbene Person Schulden hatte. Dieses Recht verliert, wer vor der Teilung Gegenstände aus der Erbschaft an sich nimmt oder Handlungen vornimmt, die über die einfache Verwaltung hinausgehen. Ausgenommen sind Gegenstände ohne Wert.

Die Frist für die Ausschlagung beträgt drei Monate, Stand Oktober 2026. Am sichersten teilen Sie die Ausschlagung der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person mit eingeschriebenem Brief mit. Für gesetzliche Erben beginnt die Frist an dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren, laut Kanton St.Gallen üblicherweise am Todestag. Für Erben aus einem Testament beginnt sie mit der Testamentseröffnung. Welche Behörde zuständig ist, ist je nach Kanton verschieden. Im Kanton St.Gallen ist es zum Beispiel das Amtsnotariat.

Erlaubt ist, was die Erbschaft schützt: die Wohnung abschliessen, Lebensmittel entsorgen, Pflanzen giessen, Post sammeln. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie die zuständige Behörde oder ein Notariat, bevor Sie etwas weggeben.

Was Sie vor und während der Räumung erledigen können, finden Sie Punkt für Punkt in der Checkliste Todesfall von Trauerportal im Kapitel «Wohnung und Haushalt».

Erbe und Nachlass ermitteln: Was ist vorhanden?

Bevor Sie Dinge verteilen, brauchen Sie einen Überblick über Vermögen und Schulden. Die letzte Steuererklärung, Bankauszüge oder ein Auszug aus dem Betreibungsregister geben darüber Auskunft. Banken und Ämter verlangen dafür meist einen Erbschein, also eine amtliche Bestätigung, wer erbberechtigt ist. Schon einfache Abklärungen dafür können mehrere Wochen dauern.

Ist unklar, ob die Schulden grösser sind als das Vermögen, können Sie ein öffentliches Inventar verlangen. Das ist ein amtliches Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden. Die Frist dafür beträgt einen Monat, Stand Oktober 2026. Sie beginnt, sobald Sie vom Tod wissen. Das Inventar verlangen Sie bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Die Abklärungen können mehrere Monate dauern.

Mehr zu den Aufgaben der Erben lesen Sie im Beitrag Der Nachlass: was nach einem Todesfall auf die Erben zukommt.

Die Mietwohnung: Kündigung und Fristen

Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod, er geht auf die Erben über. Das Obligationenrecht gibt ihnen aber ein besonderes Kündigungsrecht: Sie können mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.

Laut dem Mieterinnen- und Mieterverband gilt Stand Oktober 2026 Folgendes:

  • Die gesetzliche Frist für Wohnungen beträgt drei Monate. Massgebend ist der ortsübliche Kündigungstermin.
  • Frist und Termin werden ab dem Todestag berechnet.
  • Das Recht gilt auch, wenn der Vertrag eine Mindestdauer oder eine längere Frist vorsieht.
  • Es muss auf den erstmöglichen Termin genutzt werden. Sonst gelten wieder die Fristen aus dem Mietvertrag.
  • Alle Erben müssen die Kündigung unterschreiben, ausser eine Person hat eine Vollmacht. Hat jemand die Wohnung mitgemietet, muss auch diese Person unterschreiben.

Bis zum Ende der Miete müssen die Erben den Mietzins weiter bezahlen. Diese Zeit können Sie für die Räumung nutzen. Wer die Erbschaft ausschlägt, schuldet laut Mieterverband keinen Mietzins. Bei Wohneigentum gibt es keine solche Frist, die Räumung kann warten, bis die Erben sich einig sind.

Haushaltsauflösung privat: verkaufen, verschenken, entsorgen

Eine Haushaltsauflösung privat zu machen, lohnt sich, wenn Sie Zeit und Helferinnen oder Helfer haben. Gehen Sie Raum für Raum vor und bilden Sie drei Gruppen: behalten, weitergeben, entsorgen.

  • Erinnerungsstücke und Papiere: zuerst sichern. Dokumente wie Verträge, Policen oder Steuerunterlagen braucht es später für die Erbschaft.
  • Verkaufen: Gebrauchte Möbel und Haushaltswaren bringen oft wenig ein. Bei Antiquitäten, Kunst oder Schmuck kann eine Schätzung durch eine Fachperson sinnvoll sein. Der Erlös gehört allen Erben gemeinsam.
  • Verschenken: Brockenhäuser und gemeinnützige Organisationen nehmen gut erhaltene Dinge oft an. Fragen Sie vorher, was sie annehmen und ob sie abholen.
  • Kleider: Gut erhaltene Kleider können verkauft oder gespendet werden, der Rest geht in die Textilsammlung Ihrer Gemeinde.
Möbel, Bilderrahmen und eine Gitarre in einer Mulde
Bild: Trauerportal

Wie entsorge ich Sonderabfall aus dem Haushalt?

Sonderabfälle gehören nie in den Kehricht oder in den Abfluss. Sonderabfälle sind Abfälle, die für Menschen oder Umwelt gefährlich sind, etwa Farben, Lösungsmittel, Batterien, Spraydosen, Chemikalien oder Medikamente.

Laut dem Kanton Zürich gibt es drei Wege: die Rückgabe an Verkaufsstellen, ein Sonderabfallmobil oder die kantonale Sammelstelle. Hersteller und Handel müssen Sonderabfälle von Privatpersonen zurücknehmen. Altöl, Haushaltsbatterien und Leuchtstoffröhren können Sie im Kanton Zürich auch bei der Gemeindesammelstelle abgeben. Lagern Sie die Stoffe bis dahin getrennt, trocken und für Kinder unerreichbar, und mischen Sie nichts zusammen.

Die Regeln und Sammelstellen sind je nach Kanton und Gemeinde verschieden. Massgebend sind die Angaben Ihrer Gemeinde. Die Adressen der kantonalen Fachstellen für Abfall finden Sie bei der KVU.

Räumungsfirma: Wann lohnt sich Hilfe?

Eine Räumungsfirma kann Ihnen viel Arbeit abnehmen, besonders wenn Sie weit weg wohnen oder die Mietfrist knapp ist. Sie räumt, transportiert, entsorgt und reinigt auf Wunsch die Wohnung.

Holen Sie mehrere Offerten ein und lassen Sie die Firma die Wohnung vorher ansehen. Klären Sie, ob ein fester Preis gilt, ob die Reinigung dazugehört und wie verwertbare Gegenstände angerechnet werden. Die Erben sollten den Auftrag gemeinsam erteilen. Wer die Erbschaft vielleicht ausschlagen will, erteilt keinen Auftrag.

Die ersten Tage nach einem Todesfall gehören anderen Aufgaben. Was jetzt wichtig ist, lesen Sie unter Todesfall in der Schweiz: die ersten Schritte. Bei Fragen zur Erbschaft hilft eine Beratung zu Testament und Erbe.

Haushaltsauflösung in Ihrer Region finden

Häufige Fragen

Wem gehört der Hausrat bei einem Todesfall?

Der Hausrat der verstorbenen Person gehört zum Nachlass und geht mit dem Tod von Gesetzes wegen an die Erbinnen und Erben über. Gibt es mehrere Erben, gehört er ihnen gemeinsam, bis die Erbschaft geteilt ist. Die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann kann bei der Teilung verlangen, dass ihr oder ihm der Hausrat an den Erbteil angerechnet zugeteilt wird.

Darf ich den Hausrat verkaufen, bevor die Erbschaft geteilt ist?

Nur, wenn alle Erbinnen und Erben einverstanden sind, denn sie verfügen gemeinsam über die Erbschaft. Ist eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker eingesetzt, verwaltet diese Person die Erbschaft. Wer die Erbschaft vielleicht ausschlagen will, sollte nichts verkaufen und nichts Wertvolles an sich nehmen, sonst kann das Recht auf Ausschlagung verloren gehen.

Gehören Möbel zur Erbmasse?

Ja. Möbel, Geschirr, Kleider, Schmuck und alle anderen Gegenstände, die der verstorbenen Person gehörten, sind Teil der Erbschaft. Was einer anderen Person gehört, etwa der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner, gehört nicht dazu.

Erbt die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner den Hausrat?

Nicht von Gesetzes wegen. Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbteil. Sie erben nur, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag sie berücksichtigt.

Wie schnell muss eine Mietwohnung nach einem Todesfall geräumt sein?

Die Wohnung muss auf das Ende des Mietverhältnisses leer sein. Die Erben können den Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen; für Wohnungen beträgt die Frist laut Mieterverband drei Monate. Bis dahin läuft die Miete weiter, Sie haben also in der Regel einige Wochen Zeit.

Quellen und weiterführende Links

Thomas ZahndMitgründer und Co-GeschäftsführerThomas Zahnd verantwortet mit Trauerportal den Ratgeber, der Angehörigen in der Schweiz die Schritte nach einem Todesfall verständlich erklärt.Mit KI recherchiert, von Thomas Zahnd geprüft

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