Gesetzliche Erbfolge in der Schweiz: wer erbt ohne Testament?
Gibt es kein Testament und keinen Erbvertrag, legt das Zivilgesetzbuch fest, wer erbt. Hier sehen Sie in Übersichten und Rechenbeispielen, wie Ehepartner, Kinder, Eltern und Geschwister den Nachlass teilen und was jetzt zu tun ist.

Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Testament und ohne Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben sind der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und die Verwandten in einer festen Reihenfolge.
- Kinder und Enkel erben zuerst. Eltern und Geschwister erben nur, wenn keine Nachkommen da sind.
- Der überlebende Ehepartner erhält neben Kindern die Hälfte, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel, sonst den ganzen Nachlass.
- Geschwister haben keinen Pflichtteil. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Konkubinat erben ohne Testament nichts.
- Die Frist, um eine Erbschaft auszuschlagen, beträgt drei Monate.
Hinterlässt eine verstorbene Person kein Testament und keinen Erbvertrag, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Dieser Artikel zeigt Ihnen zuerst, welche Schritte jetzt anstehen. Danach erklären eine Übersicht und Rechenbeispiele in Franken, wie die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz aufgebaut ist und wie viel der Ehepartner, die Kinder, die Eltern und die Geschwister erhalten.
Erbfolge klären: die nächsten Schritte
Notizen
Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge ist die Verteilung des Nachlasses, die das Zivilgesetzbuch (ZGB) vorsieht, wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorliegen. Gesetzliche Erben sind der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Verwandten und, wenn niemand da ist, der Staat.
Die Verwandten erben in einer festgelegten Reihenfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist ausserdem der Ausgangspunkt für die Berechnung der Pflichtteile, auch wenn ein Testament vorhanden ist. Was nach einem Todesfall sonst zu erledigen ist, finden Sie unter Todesfall in der Schweiz: die ersten Schritte.
Die drei Stämme: wer zuerst erbt
Das Gesetz teilt die Verwandten in drei Gruppen ein, die Stämme oder Parentelen heissen. Solange jemand aus einem näheren Stamm lebt, erbt niemand aus einem entfernteren Stamm.
| Stamm | Wer dazu gehört | Wann dieser Stamm erbt | Quelle |
|---|---|---|---|
| 1. Stamm: Nachkommen | Kinder, Enkel, Urenkel | immer zuerst | Notariate des Kantons Zürich |
| 2. Stamm: elterlicher Stamm | Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen | nur wenn keine Nachkommen da sind | Notariate des Kantons Zürich |
| 3. Stamm: grosselterlicher Stamm | Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen | nur wenn niemand aus dem 1. und 2. Stamm da ist | Notariate des Kantons Zürich |
| Gemeinwesen | Kanton und allenfalls Gemeinde am letzten Wohnsitz | wenn es keine Erbinnen und Erben gibt | ch.ch |
Laut den Gerichten des Kantons Zürich sind Verwandte, die entfernter sind als der grosselterliche Stamm, nicht mehr erbberechtigt. Innerhalb eines Stammes gilt das Eintrittsprinzip: Ist eine Person schon gestorben, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle. Ist zum Beispiel eine Tochter vor ihrer Mutter gestorben, teilen sich deren Kinder den Anteil, der ihr zugestanden hätte.

Wie viel erhält der überlebende Ehepartner?
Der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner erbt immer neben den Verwandten mit. Wie gross der Anteil ist, hängt davon ab, wer sonst noch erbt. Die folgende Übersicht hat den Stand Oktober 2026.
| Familiensituation | Ehepartner | Verwandte | Quelle |
|---|---|---|---|
| Ehepartner und Nachkommen | die Hälfte | Nachkommen zusammen die Hälfte | Notariate des Kantons Zürich |
| Ehepartner und elterlicher Stamm | drei Viertel | Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen zusammen ein Viertel | Notariate des Kantons Zürich |
| Ehepartner, kein elterlicher Stamm | der ganze Nachlass | nichts | Notariate des Kantons Zürich |
| Kein Ehepartner, Nachkommen | nicht beteiligt | Nachkommen alles, zu gleichen Teilen | Notariate des Kantons Zürich |
| Kein Ehepartner, keine Nachkommen | nicht beteiligt | Vater und Mutter je die Hälfte, an Stelle eines verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen | Notariate des Kantons Zürich |

Wichtig für Ehepaare: Vor dem Erbrecht kommt das Güterrecht. Es regelt, wem das Vermögen während der Ehe gehört. Erst danach steht fest, was überhaupt in den Nachlass fällt. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen, gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Laut den Gerichten des Kantons Zürich steht dann jedem Ehepartner die Hälfte des Vorschlags des anderen zu. Der Vorschlag ist das, was jemand während der Ehe erworben hat, zum Beispiel mit seiner Arbeit, nach Abzug der Schulden. Der überlebende Ehepartner erhält also zuerst seinen Anteil aus dem Güterrecht und erbt danach zusätzlich seinen Erbteil.
Erbteil berechnen: so viel erhält jede Person
Den Erbteil berechnen Sie in drei Schritten. Sie brauchen dazu nur den Betrag des Nachlasses und die Zahl der Erbinnen und Erben.
- Nachlass bestimmen. Bei Verheirateten ist das der Betrag, der nach der güterrechtlichen Teilung der verstorbenen Person gehört.
- Anteil des Ehepartners abziehen. Neben Nachkommen ist es die Hälfte, neben dem elterlichen Stamm drei Viertel.
- Den Rest teilen. Kinder teilen zu gleichen Teilen. Ohne Kinder geht je eine Hälfte an die Seite des Vaters und an die Seite der Mutter. Ist ein Elternteil gestorben, teilen sich dessen Kinder seine Hälfte.
Mit dem Rechner sehen Sie die Anteile für Ihre Familie, als Bruchteil und in Franken.
Die folgenden Beispiele rechnen mit einem Nachlass von CHF 120'000 ohne Testament und ohne Erbvertrag. Die Beträge ergeben sich aus den gesetzlichen Erbquoten, Stand: Oktober 2026.
| Wer hinterbleibt? | Ehepartner | Übrige Erbinnen und Erben | Quelle |
|---|---|---|---|
| Ehepartner und 1 Kind | CHF 60'000 | Kind CHF 60'000 | Notariate des Kantons Zürich |
| Ehepartner und 2 Kinder | CHF 60'000 | je Kind CHF 30'000 | Notariate des Kantons Zürich |
| Ehepartner und 3 Kinder | CHF 60'000 | je Kind CHF 20'000 | Notariate des Kantons Zürich |
| Ehepartner, 1 Kind und 2 Enkel eines verstorbenen Kindes | CHF 60'000 | Kind CHF 30'000, je Enkel CHF 15'000 | Notariate des Kantons Zürich |
| 2 Kinder, kein Ehepartner | nicht beteiligt | je Kind CHF 60'000 | Notariate des Kantons Zürich |
| Ehepartner und beide Eltern, keine Kinder | CHF 90'000 | Vater und Mutter je CHF 15'000 | Notariate des Kantons Zürich |
| Ehepartner, Mutter und 2 Geschwister, Vater gestorben, keine Kinder | CHF 90'000 | Mutter CHF 15'000, je Geschwister CHF 7'500 | Notariate des Kantons Zürich |
| Mutter und 2 Geschwister, Vater gestorben, kein Ehepartner, keine Kinder | nicht beteiligt | Mutter CHF 60'000, je Geschwister CHF 30'000 | Notariate des Kantons Zürich |
| 3 Geschwister, beide Eltern gestorben, kein Ehepartner, keine Kinder | nicht beteiligt | je Geschwister CHF 40'000 | Notariate des Kantons Zürich |
| Ehepartner, kein elterlicher Stamm, keine Kinder | CHF 120'000 | nichts | Notariate des Kantons Zürich |
Für einen anderen Betrag rechnen Sie mit denselben Anteilen. Bei einem Nachlass von CHF 300'000 mit Ehepartner und zwei Kindern erhält der Ehepartner CHF 150'000, jedes Kind CHF 75'000. Die Beispiele gelten für Geschwister mit denselben Eltern. Für Halbgeschwister gilt eine eigene Rechnung, siehe unten.
Erbrecht, wenn ein Elternteil stirbt
Stirbt ein Elternteil, erben der überlebende Ehepartner und die Kinder gemeinsam. Der Ehepartner erhält die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen.
Ein Beispiel: Eine verheiratete Mutter von zwei Kindern stirbt. Zuerst wird güterrechtlich geklärt, was ihr gehörte. Von ihrem Nachlass erbt der Vater die Hälfte, jedes Kind einen Viertel. Ist eines der Kinder schon gestorben, erhalten dessen Kinder zusammen seinen Anteil.
Waren die Eltern nicht verheiratet, erben die Kinder den ganzen Nachlass. Der Lebenspartner geht leer aus, denn laut ch.ch haben Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner keinen gesetzlichen Erbteil. Auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater erbt nicht: Laut den Gerichten des Kantons Zürich ist eine Stiefmutter mit der verstorbenen Person nicht verwandt.
Erbrecht der Geschwister
Geschwister erben nur, wenn die verstorbene Person keine Kinder und keine Enkel hinterlässt. Sie treten dann an die Stelle eines verstorbenen Elternteils.
Leben beide Eltern noch, erben sie und nicht die Geschwister. Ist ein Elternteil gestorben, teilen sich dessen Kinder, also die Geschwister der verstorbenen Person, seine Hälfte. Für Halbgeschwister zeigen die Gerichte des Kantons Zürich an einem Beispiel: Ein Halbbruder aus der zweiten Ehe des Vaters erbt nur aus der Hälfte des Vaters mit, nicht aus der Hälfte der Mutter. Ist auch ein Bruder oder eine Schwester schon gestorben, treten deren Kinder an ihre Stelle, also die Nichten und Neffen.
Lebt ein Ehepartner, teilen sich die Erbinnen und Erben aus dem elterlichen Stamm zusammen einen Viertel. Laut den Gerichten des Kantons Zürich gilt das auch dann, wenn nur noch Grossnichten und Grossneffen leben.
Pflichtteil: haben Geschwister Anspruch?
Nein. Geschwister haben in der Schweiz keinen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist der Mindestanteil am Erbe, der einer Person auch mit einem Testament nicht entzogen werden darf.
Einen Pflichtteil haben nur die Nachkommen und der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner. Er beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Die Gerichte des Kantons Zürich halten fest, dass auch die Eltern seit dem 1. Januar 2023 keinen Pflichtteil mehr haben. Geschwister, Cousinen und Cousins kann man laut ch.ch mit einem Testament ganz vom Erbe ausschliessen. Die folgende Übersicht hat den Stand Oktober 2026.
| Person | Pflichtteil | Quelle |
|---|---|---|
| Nachkommen | die Hälfte des gesetzlichen Erbteils | Gerichte des Kantons Zürich |
| Ehepartner, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner | die Hälfte des gesetzlichen Erbteils | Gerichte des Kantons Zürich |
| Eltern | kein Pflichtteil seit 1. Januar 2023 | Gerichte des Kantons Zürich |
| Geschwister | kein Pflichtteil | ch.ch |
So rechnen Sie den Pflichtteil: Nehmen Sie den gesetzlichen Erbteil aus der Tabelle oben und teilen Sie ihn durch zwei. Hinterlässt jemand einen Ehepartner und zwei Kinder und einen Nachlass von CHF 120'000, beträgt der Pflichtteil jedes Kindes CHF 15'000 und jener des Ehepartners CHF 30'000. Ohne Testament spielt der Pflichtteil keine Rolle: Dann erhalten alle Erbinnen und Erben ihren vollen gesetzlichen Erbteil.
Was Erbinnen und Erben jetzt tun
Mit dem Tod gehen die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person auf die Erbinnen und Erben über, auch die Schulden. Darum lohnt es sich, zuerst zu klären, ob der Nachlass überschuldet sein könnte.
Wer die Erbschaft nicht annehmen möchte, kann sie ausschlagen. Laut dem Merkblatt der Gerichte des Kantons Zürich beträgt die Frist drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren haben. Wer ausschlagen will, sollte keine Rechnungen der verstorbenen Person bezahlen und sich nichts aus dem Nachlass aneignen. Die Mietwohnung darf gekündigt und geräumt werden. Halten Sie die Räumung mit einem Protokoll oder mit Fotos fest. Mehr dazu lesen Sie unter Haushaltsauflösung im Todesfall.
Vieles übernimmt die Behörde. Im Kanton Zürich holt das Gericht bei den Zivilstandsämtern die nötigen Urkunden ein, um alle Erbinnen und Erben zu ermitteln. Danach stellt es den Erbschein aus. Der Erbschein ist die amtliche Bestätigung, wer erbt. Banken verlangen ihn oft, bevor sie Konten freigeben. Welche Stelle zuständig ist, regelt der Kanton. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person.
| Kanton | Regel | Stand | Quelle |
|---|---|---|---|
| Zürich | Testamente beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz einreichen. Das Gericht stellt auch den Erbschein aus. | Oktober 2026 | Gerichte des Kantons Zürich |
| Bern | Testamente sofort bei der Wohnsitzgemeinde abgeben. Den Erbenschein stellen Notarinnen und Notare aus, nach einer Testamentseröffnung auch die Gemeinde. | Oktober 2026 | Kanton Bern |
| Basel-Stadt | Letztwillige Verfügungen und Erbverträge unverzüglich beim Erbschaftsamt einreichen. Das Erbschaftsamt stellt auf Antrag Erbenbescheinigungen aus. | Oktober 2026 | Erbschaftsamt Basel-Stadt |
Die Regeln können sich ändern. Massgebend sind die Angaben des Kantons oder Ihrer Gemeinde.
Wie es weitergeht, wenn die Erben feststehen, erklärt der Artikel Der Nachlass: was nach einem Todesfall auf die Erben zukommt. Wurde mit einem Testament eine Person mit der Abwicklung beauftragt, lesen Sie mehr unter Willensvollstrecker.
Ist die Familie gross, sind Verwandte schwer zu finden oder gibt es Streit, hilft eine Fachperson. ch.ch empfiehlt bei Fragen zur Aufteilung des Erbes eine Anwaltskanzlei oder ein Notariat.
Häufige Fragen
Erben Geschwister, wenn die verstorbene Person Kinder hat?
Nein. Hat die verstorbene Person Kinder oder Enkel, erben die Geschwister nach der gesetzlichen Erbfolge nichts. Geschwister kommen erst zum Zug, wenn keine Nachkommen da sind und ein Elternteil schon gestorben ist.
Haben Geschwister in der Schweiz einen Pflichtteil?
Nein. Ein Pflichtteil ist der Mindestanteil, der einer Erbin oder einem Erben nicht entzogen werden darf. Ihn haben nur die Nachkommen und der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner. Geschwister kann man mit einem Testament ganz vom Erbe ausschliessen.
Was erbt der Ehepartner, wenn das Paar keine Kinder hatte?
Hinterlässt die verstorbene Person keine Nachkommen, erhält der Ehepartner drei Viertel des Nachlasses, wenn Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen leben. Diese teilen sich das restliche Viertel. Gibt es niemanden aus dem elterlichen Stamm, erbt der Ehepartner alles.
Wie viel erbt jedes Kind, wenn ein Elternteil stirbt und der andere noch lebt?
Ohne Testament erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Bei zwei Kindern erhält also jedes Kind ein Viertel, bei einem Nachlass von CHF 120'000 sind das je CHF 30'000.
Erbt die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ohne Trauschein?
Nein. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Konkubinat haben keinen gesetzlichen Erbteil, egal wie lange die Beziehung gedauert hat. Sie erben nur, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag das vorsieht.
Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?
Die Frist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren haben. Wer ausschlagen möchte, sollte keine Rechnungen aus dem Nachlass bezahlen und nichts aus dem Nachlass an sich nehmen.
Quellen und weiterführende Links
- ch.ch: Erbfolge: Wer wie viel erbt (2026)
- Notariate des Kantons Zürich: Wer erbt? (2026)
- Gerichte des Kantons Zürich: Gesetzliche Erbfolge (2026)
- Gerichte des Kantons Zürich: Pflichtteil (2026)
- Gerichte des Kantons Zürich: Errungenschaftsbeteiligung (2026)
- Gerichte des Kantons Zürich: Merkblatt Ausschlagung und öffentliches Inventar (2026)
- Gerichte des Kantons Zürich: Erbschein (2026)
- Gerichte des Kantons Zürich: Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen (2026)
- Kanton Bern, Regierungsstatthalterämter: Testament, Erbvertrag, Erbenschein (2026)
- Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt: Merkblatt Erbgang
Thomas ZahndMitgründer und Co-GeschäftsführerThomas Zahnd verantwortet mit Trauerportal den Ratgeber, der Angehörigen in der Schweiz die Schritte nach einem Todesfall verständlich erklärt.Mit KI recherchiert, von Thomas Zahnd geprüft

