Zum Inhalt
Das Trauerportal

Kindesverlust: Wenn Geburt und Tod zusammenfallen. Was Eltern jetzt hilft

Wenn Sie Ihr Kind in der Schwangerschaft, bei der Geburt oder kurz danach verloren haben, eilt fast nichts. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wo Sie Begleitung finden und was beim Zivilstandsamt, bei der Bestattung und bei der Arbeit wichtig ist.

Nicolas HaelgTrauerportalVeröffentlicht am 7 Min. Lesezeit
Blaue Vergissmeinnicht in Nahaufnahme
Bild: Foto: Anna Rozwadowska / Unsplash

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach dem Tod eines Kindes dürfen Sie sich Zeit nehmen. Sie dürfen Ihr Kind begrüssen, bei sich haben und in Ruhe Abschied nehmen.
  • Die Fachstelle kindsverlust.ch berät Eltern und ihr Umfeld kostenlos, auch wenn der Verlust schon länger zurückliegt.
  • Ein Kind gilt als meldepflichtig, wenn es lebend geboren wurde oder tot geboren wurde und mindestens 500 Gramm wog oder mindestens 22 vollendete Schwangerschaftswochen erreicht hatte. Für früher verstorbene Kinder stellt das Zivilstandsamt auf Wunsch eine Bestätigung aus.
  • Das Bestattungswesen regeln die Kantone und Gemeinden. Viele Friedhöfe haben eigene Grabfelder für früh verstorbene Kinder.
  • Die Mutterschaftsentschädigung gilt auch bei einer Totgeburt, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Inhalt · 9 Abschnitte

Wenn ein Kind in der Schwangerschaft, bei der Geburt oder in den ersten Lebenstagen stirbt, fallen Geburt und Tod zusammen. Hier lesen Sie, was Ihnen jetzt hilft, wer Sie begleitet und was Sie bei Zivilstandsamt, Bestattung und Arbeit wissen sollten. Fast nichts davon muss heute erledigt werden.

TrauerportalRatgeber

Kind verloren: Schritte in Ruhe

Notizen

Kind verloren: Was jetzt zuerst wichtig ist

Zuerst brauchen Sie Zeit. Laut der Fachstelle kindsverlust.ch dürfen Sie sich so viel Zeit nehmen, wie Sie brauchen: um Ihr Kind zu begrüssen, um zu begreifen, was passiert ist, und um Abschied zu nehmen. Das gilt auch, wenn das Kind nicht meldepflichtig ist.

Ihr Kind ist gestorben. Die weiteren Schritte und Entscheide eilen nicht. Viele Eltern erzählen später, wie wichtig es für sie war, ihr Kind noch eine Weile bei sich zu haben. Vieles können Sie abgeben: Hebammen, Seelsorgende und Bestatterinnen oder Bestatter begleiten Sie und übernehmen Organisatorisches. Was Sie in den ersten Tagen nach einem Todesfall allgemein beachten sollten, finden Sie im Artikel Todesfall in der Schweiz: die ersten Schritte.

Kindsverlust: Wo finden Eltern Unterstützung?

Die Fachstelle kindsverlust.ch berät betroffene Eltern und ihr Umfeld kostenlos. Sie wurde 2002 von Fachpersonen und betroffenen Eltern gegründet und ist seit 2003 das nationale Kompetenzzentrum beim Tod eines Kindes in der Schwangerschaft, bei der Geburt und in der ersten Lebenszeit.

Das Beratungstelefon 031 333 33 60 ist am Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 11.30 Uhr besetzt, Stand Oktober 2026. Sie können auch an fachstelle@kindsverlust.ch schreiben. Die Fachstelle hilft unter anderem:

  • nach der Nachricht, dass Ihr Kind gestorben ist oder sterben wird,
  • bei der Vorbereitung der Geburt und der Zeit danach,
  • bei einer frühen Fehlgeburt,
  • mit Angeboten für Geschwister, Grosseltern und für trauernde Väter,
  • bei Fragen zum Recht,
  • auch wenn der Verlust schon länger zurückliegt.

Für dringende Hilfe nennt die Fachstelle die Geburtsklinik, eine freischaffende Hebamme, die Seelsorge in Spital, Gemeinde oder Kirche und den psychiatrischen Notfalldienst.

«Um den frühen Tod eines Kindes in unserer Gesellschaft zu enttabuisieren, braucht es immer wieder Möglichkeiten, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Wir setzen uns dafür ein, dass verstorbene Kinder und ihre Familien einen sichtbaren Platz bekommen.»
Anna Margareta Neff Seitz, Leiterin Fachbereich kindsverlust.ch, Hebamme und Trauerfachfrau (Quelle)

Meldepflichtig oder nicht: Was trägt das Zivilstandsamt ein?

Ob das Zivilstandsamt Ihr Kind einträgt, hängt davon ab, ob das Kind meldepflichtig ist. Meldepflichtig bedeutet: Das Kind wird offiziell als Person im Personenstandsregister erfasst.

Meldepflichtig ist ein Kind, das lebend geboren wurde, oder ein Kind, das tot geboren wurde und mindestens 500 Gramm wog oder mindestens 22 vollendete Schwangerschaftswochen erreicht hatte. Bei verheirateten Eltern steht es dann auch im Familienausweis. Ein tot geborenes Kind wird auf Wunsch der Eltern mit Vornamen und Nachnamen erfasst. Wenn das Kind im Spital oder im Geburtshaus zur Welt kam, meldet die Institution die Geburt dem Zivilstandsamt.

Nicht meldepflichtig ist ein Fehlgeborenes. Das ist ein Kind, das ohne Lebenszeichen zur Welt kommt und weder 500 Gramm wiegt noch 22 vollendete Wochen erreicht hat. Es wird nicht im Register beurkundet. Seit dem 1. Januar 2019 stellt das Zivilstandsamt auf Antrag aber eine Bestätigung aus, auf Wunsch mit Vor- und Nachnamen des Kindes. Den Antrag stellt die Frau, die die Fehlgeburt erlitten hat, oder der Mann, der schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein. Das Formular stellt das Bundesamt für Justiz bereit.

Laut kindsverlust.ch bestätigt dieses Dokument offiziell, dass Ihr Kind gelebt hat und dass Sie Eltern geworden sind. Viele Familien geben ihrem Kind so einen eigenen Platz, auch für die Geschwister.

Leichenfahrt eines Kindes: Dürfen Eltern ihr Kind nach Hause nehmen?

Ja, Sie dürfen entscheiden, ob Sie Ihr Kind für die Zeit des Abschieds mit nach Hause nehmen. Laut kindsverlust.ch braucht es für die Leichenfahrt, also den Transport eines verstorbenen Kindes, auf Bundesebene seit dem 1. Januar 2016 keinen Leichenwagen mehr.

Weil das Bestattungswesen kantonal geregelt ist, kann Ihr Kanton eigene Bestimmungen haben. Massgebend sind Ihre Gemeinde und Ihr Kanton. Die Fachstelle führt eine Liste der Regeln pro Kanton. Nahe Angehörige dürfen ihr früh verstorbenes Kind in vielen Fällen innerhalb der Schweiz selbst im Auto fahren. Nehmen Sie dafür eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung mit.

Wie lange das Kind zu Hause bleiben darf, ist für nicht meldepflichtige Kinder gesetzlich nicht geregelt. Bei meldepflichtigen Kindern hängt es wie bei Erwachsenen von Gemeinde und Kanton ab. Laut der Fachstelle gehen die Stellen bei früh verstorbenen Kindern meist gerne auf die Wünsche der Eltern ein.

Wie und wo kann ein früh verstorbenes Kind bestattet werden?

Wie Sie Ihr Kind bestatten können, hängt von Ihrem Wohnort ab, denn das Bestattungswesen regeln Kantone und Gemeinden. Auskunft geben die Geburts- oder Kinderklinik, die Gemeindeverwaltung oder ein Bestattungsinstitut.

  • Meldepflichtige Kinder haben laut kindsverlust.ch Anrecht auf alle Bestattungsarten wie ältere Verstorbene: Einzelgrab, Familiengrab oder ein Gemeinschaftsgrab für früh verstorbene Kinder.
  • Nicht meldepflichtige Kinder haben rechtlich kein Anrecht auf eine Bestattung. Sie können aber persönlich ausserhalb eines Friedhofs bestattet werden. Viele Städte und Gemeinden haben besondere Grabfelder oder Gemeinschaftsgräber für früh verstorbene Kinder geschaffen. Je nach Friedhof ist auch eine Beisetzung in einem bestehenden Grab möglich.
  • Kremation, also die Feuerbestattung, ist für alle Kinder möglich. Sie können die Urne mit nach Hause nehmen und später entscheiden, wo die Asche ihren Ort findet.

Mehr zu den Bestattungsarten lesen Sie im Artikel Erdbestattung oder Kremation: die Bestattungsarten in der Schweiz.

«Ich stehe dafür ein, dass alle verstorbenen Kinder mit Würde behandelt werden.»
Anna Margareta Neff Seitz, Leiterin Fachbereich kindsverlust.ch, Hebamme und Trauerfachfrau (Quelle)

Viele Familien haben eigene Ideen für den Abschied. Laut der Fachstelle ist vieles möglich, und Umfeld und Institutionen bieten meist Hand. An vielen Orten finden Gedenkfeiern statt. Am zweiten Sonntag im Dezember stellen Familien weltweit um 19 Uhr eine Kerze ins Fenster, im Gedenken an ihre verstorbenen Kinder.

Bestattungsinstitut in Ihrer Nähe finden

Obduktion: Muss ich das entscheiden?

Eine Obduktion, also die innere Untersuchung des verstorbenen Kindes, gibt es nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis. Ausnahmen sind selten, zum Beispiel beim Verdacht auf eine nicht natürliche Todesursache.

Eine Obduktion findet meist innerhalb weniger Stunden bis zwei Tage nach dem Tod statt. Sie dürfen Ihr Kind vorher in Ruhe begrüssen und es danach wieder sehen und mit nach Hause nehmen. Klären Sie vorher mit der Ärztin oder dem Arzt, wer die Kosten übernimmt. Es gibt kein Richtig oder Falsch, und Sie haben auch das Recht, etwas nicht zu wissen.

Stirbt ein Säugling plötzlich und ohne erkennbare Ursache, müssen Polizei und Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden. Die Eltern entscheiden dann nicht selbst über die Obduktion. Auch in diesem Fall können Sie Ihr Kind danach wiedersehen und sich als Familie verabschieden.

Mutterschaftsurlaub und Arbeit nach einem Kindsverlust

Die Mutterschaftsentschädigung gilt auch, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt, sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Sie beträgt 14 Wochen lang 80 Prozent des Einkommens, höchstens CHF 220 pro Tag. Das ist der Stand im Oktober 2026.

Die Entschädigung kommt nicht automatisch. Bei Angestellten meldet der Arbeitgeber sie bei der Ausgleichskasse an. Wenn Sie vor Ablauf der 14 Wochen wieder arbeiten, verlieren Sie den Anspruch auf den Rest. In den ersten acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie nicht arbeiten. Kam das Kind vor der 23. Woche zur Welt, besteht kein Anspruch. Die Fachstelle kindsverlust.ch empfiehlt dann ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis.

Beim Tod des eigenen Kindes gewähren Arbeitgeber laut kindsverlust.ch in der Regel drei bezahlte freie Tage. Genaueres regeln der Arbeitsvertrag oder der Gesamtarbeitsvertrag.

Darüber reden: Familie, Geschwister und Umfeld

Der Tod eines Kindes bringt die ganze Familie aus dem Gleichgewicht. Laut kindsverlust.ch trauern auch Geschwister, und sie wollen Abschied nehmen. Schonen durch Schweigen hilft ihnen meist nicht.

Grosseltern, Patinnen und Paten oder Freundinnen und Freunde einzubeziehen, gibt dem Kind einen sichtbaren Platz in der Familie. Es schützt Eltern auch vor Einsamkeit, die viele Betroffene beschreiben. Für den Wiedereinstieg in den Beruf rät die Fachstelle, früh mit dem Arbeitgeber zu reden und Abmachungen schriftlich festzuhalten.

Trauerbegleitung finden

Im Gespräch: Anna Margareta Neff von kindsverlust.ch

Im Video-Interview mit trauerportal.ch spricht Anna Margareta Neff, die Leiterin der Fachstelle kindsverlust.ch, über Geburt und Tod. Sie erzählt, wie die Fortschritte der Medizin den Umgang mit Geburten verändert haben und warum man sie beim frühen Kindsverlust auch kritisch hinterfragen darf. Es geht darum, wie frühere Generationen mit dem Tod eines Kindes umgingen und wie eine Frau heute erfährt, dass mit ihrem ungeborenen Kind etwas nicht in Ordnung ist. Sie erklärt auch, wie wichtig es ist, den Abschied zu gestalten, und wie tröstlich das Reden im engen Umfeld sein kann. Das Interview entstand mit Unterstützung der Stiftung Amaari. Sie fördert Projekte rund um natürliche Geburt und würdiges Sterben.

Video: Kindesverlust - Wenn Geburt und Tod einhergehen. Wie schafft man es, das Unerträgliche erträglich zu gestalten? (Vimeo)

Häufige Fragen

Wo finde ich Hilfe, wenn ich mein Kind verloren habe?

Die Fachstelle kindsverlust.ch in Bern berät Eltern und ihr Umfeld kostenlos, telefonisch unter 031 333 33 60 am Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 11.30 Uhr oder per E-Mail an fachstelle@kindsverlust.ch. Die Beratung steht auch offen, wenn der Verlust schon länger zurückliegt. In dringenden Fällen helfen die Geburtsklinik, eine Hebamme, die Seelsorge oder der psychiatrische Notfalldienst. Die Dargebotene Hand ist unter der Nummer 143 erreichbar.

Darf ich mein verstorbenes Kind im eigenen Auto nach Hause bringen?

Laut der Fachstelle kindsverlust.ch braucht es auf Bundesebene seit dem 1. Januar 2016 keinen Leichenwagen mehr, um ein verstorbenes Kind zu transportieren. Nahe Angehörige dürfen ihr früh verstorbenes Kind in vielen Fällen innerhalb der Schweiz selbst im Auto fahren. Weil das Bestattungswesen kantonal geregelt ist, kann es kantonale Bestimmungen geben. Die Fachstelle empfiehlt, eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung mitzunehmen.

Kann ich ein Kind nach einer frühen Fehlgeburt beim Zivilstandsamt eintragen lassen?

Ein Kind, das tot zur Welt kommt, weniger als 500 Gramm wiegt und keine 22 vollendeten Schwangerschaftswochen erreicht hat, wird nicht im Personenstandsregister beurkundet. Auf Antrag stellt das Zivilstandsamt seit dem 1. Januar 2019 aber eine Bestätigung aus, auf Wunsch mit Vor- und Nachnamen des Kindes. Den Antrag stellt die Frau, die die Fehlgeburt erlitten hat, oder der Mann, der schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein.

Habe ich nach einer Totgeburt Anspruch auf Mutterschaftsurlaub?

Ja, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat und Sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt dann wie bei einer Lebendgeburt 14 Wochen lang 80 Prozent des Einkommens, höchstens CHF 220 pro Tag, Stand Oktober 2026. Bei einer Geburt vor der 23. Woche besteht kein Anspruch; die Fachstelle kindsverlust.ch empfiehlt dann ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis.

Was ist die Stiftung Amaari?

Die Stiftung Amaari fördert Menschen, Projekte und Institutionen, die sich mit natürlicher Geburt und würdigem natürlichem Sterben befassen. Sie unterstützt unter anderem Projekte zu Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett, Sterbebegleitung und Hospizarbeit. Das Video-Interview mit der Fachstelle kindsverlust.ch auf trauerportal.ch entstand mit ihrer Unterstützung.

Quellen und weiterführende Links

Nicolas HaelgMitgründer und Co-GeschäftsführerNicolas Haelg verantwortet mit Trauerportal den Ratgeber, der Angehörigen in der Schweiz die Schritte nach einem Todesfall verständlich erklärt.Mit KI recherchiert, von Nicolas Haelg geprüft

Weitere Ratgeber