Erdbestattung oder Kremation: die Bestattungsarten in der Schweiz
Sarg oder Urne, Reihengrab, Urnennische, Gemeinschaftsgrab oder Natur: Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten es gibt, wer entscheidet und was Ihre Gemeinde regelt.

Das Wichtigste in Kürze
- In der Schweiz wählen Sie zwischen Erdbestattung und Kremation. Laut dem Schweizerischen Verband der Bestattungsdienste wurden im Jahr 2023 rund 90 Prozent der Verstorbenen kremiert.
- Ein Sarg wird immer auf einem Friedhof beigesetzt. Für die Urne gibt es mehr Möglichkeiten: Grab, Urnennische, Gemeinschaftsgrab oder ausserhalb des Friedhofs, wo es der Kanton erlaubt.
- Im Kanton Zürich zum Beispiel gilt zuerst der Wille der verstorbenen Person. Ist er nicht bekannt, entscheidet die Person, die ihr am nächsten stand.
- Grabarten, Kosten und Ruhefrist regeln die Gemeinde und der Kanton. Das Bestattungsamt der Wohngemeinde gibt Auskunft.
Wenn ein Mensch gestorben ist, stellt sich bald die Frage: Erdbestattung oder Kremation, und in welchem Grab? Dieser Artikel zeigt die Möglichkeiten in der Schweiz, wer darüber entscheidet und was Ihre Gemeinde regelt. Vieles klärt das Bestattungsinstitut oder das Bestattungsamt mit Ihnen.
Bestattungsart wählen: Schritt für Schritt
Notizen
Was beim Todesfall sonst zu erledigen ist, finden Sie unter Todesfall in der Schweiz: die ersten Schritte.
Erdbestattung oder Kremation: Was ist der Unterschied?
In der Schweiz haben Sie die Wahl zwischen Kremation und Erdbestattung.
Erdbestattung: Die verstorbene Person wird in einem Sarg auf einem Friedhof in die Erde gelegt. Ein Sarg muss auf einem Friedhof beigesetzt werden. Ohne Sarg darf in der Schweiz niemand begraben werden.
Kremation: Kremation heisst Einäscherung, man spricht auch von Feuerbestattung. Die verstorbene Person wird mitsamt dem Sarg im Krematorium eingeäschert. Die Asche kommt in eine Urne. Nach Angaben des Schweizerischen Verbands der Bestattungsdienste wurden im Jahr 2023 rund 90 Prozent der Verstorbenen in der Schweiz kremiert, im Jahr 2000 waren es etwa 70 Prozent.
Die Bestattung findet meist erst einige Tage nach dem Tod statt. In Winterthur zum Beispiel nicht früher als 48 Stunden und in der Regel nicht später als 96 Stunden nach dem Tod. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Friedhofverwaltung, sie berücksichtigt dabei die Wünsche der Angehörigen. Bis dahin können Sie sich bei einer Aufbahrung verabschieden.
Welche Grabarten gibt es?
Nicht jeder Friedhof bietet alle Grabarten an. Die häufigsten sind:
- Reihengrab: Gräber, die nebeneinander angelegt und der Reihe nach belegt werden, für einen Sarg oder eine Urne.
- Familiengrab: Es wird für längere Zeit gemietet oder gekauft. Darin können weitere Särge oder Urnen beigesetzt werden.
- Urnennische: Die Urne wird in einer Nische auf dem Friedhof beigesetzt. ch.ch nennt dafür die Begriffe Grabnische und Urnenhalle. Eine Urne für die Nische sollte beständig sein.
- Gemeinschaftsgrab: Mehrere Urnen oder Aschen werden in einem gemeinsamen Grab beigesetzt, mit oder ohne Namen. Im anonymen Gemeinschaftsgrab gibt es weder ein persönliches Grabmal noch eine Beschriftung. In Basel-Stadt ist die Beisetzung im anonymen Gemeinschaftsgrab für Einwohnerinnen und Einwohner kostenlos, eine Namenstafel im Gemeinschaftsgrab mit Namensnennung kostet.
Wer ein Grab mit Grabmal wählt, hat Zeit: Zuerst steht oft ein Holzkreuz oder eine Holztafel, später wird in der Regel ein Grabstein gesetzt. Die Friedhofverwaltung muss den Grabstein bewilligen. Eine Übersicht über Steinmetze finden Sie unter Grabsteine und Steinmetze.
Naturbestattung: Darf man die Asche verstreuen?
Mit Naturbestattung ist gemeint, dass die Asche in der Natur beigesetzt oder verstreut wird. Manche Friedhöfe haben dafür eigene Orte. Der Kanton Zürich lässt Wald für Aschenbeisetzungen als Grabfeld zu. Auf dem Friedhof am Hörnli in Basel gibt es Baumbestattungen unter einem Gemeinschaftsbaum, mit oder ohne Namen.
Eine Urne darf nach Hause genommen werden. Ein Teil der Asche kann auch in eine kleine Schmuckurne kommen. Ausserhalb von Friedhöfen sind die Regeln je nach Kanton sehr verschieden. Massgebend sind Ihr Kanton und Ihre Gemeinde. Fragen Sie vorher beim Bestattungsamt nach.
| Kanton | Regel | Stand | Quelle |
|---|---|---|---|
| Zürich | Urnen und Asche dürfen ausserhalb von Friedhöfen beigesetzt oder ausgebracht werden, wenn Forst-, Gewässerschutz-, Luftfahrt-, Bau- und Umweltrecht eingehalten sind und sie nach kurzer Zeit nicht mehr als solche erkennbar sind. Gemeinden können es einschränken oder verbieten. | Mai 2015 | Kanton Zürich, Bestattungsverordnung § 29 |
| Thurgau | Asche ausserhalb von Friedhöfen nur in dafür bestimmten Arealen, zum Beispiel Waldfriedhöfen. In Gewässern wie dem Bodensee und in der Luft nicht erlaubt. Die Asche kann den Angehörigen überlassen werden. | Februar 2020 | Kanton Thurgau, Amt für Umwelt, Merkblatt |
Die Regeln können sich ändern. Massgebend sind die Angaben des Kantons oder Ihrer Gemeinde.
Wer entscheidet über die Bestattungsart?
Ein Beispiel für eine klare Regel ist der Kanton Zürich: Zuerst zählt der Wille der verstorbenen Person. Ist er nicht bekannt, ist anordnungsberechtigt, also entscheidungsbefugt, die Person, die der verstorbenen Person am nächsten stand. Das sind der Reihe nach Ehe-, eingetragene oder Lebenspartnerin oder -partner, Kinder über 16 Jahren, Eltern und Geschwister, Grosseltern und Grosskinder, dann andere nahestehende Personen, auch sie jeweils über 16 Jahren. Voraussetzung ist ein regelmässiger persönlicher Kontakt bis zum Tod. Sind sich die Angehörigen uneinig, trifft die Gemeinde die Anordnungen.
Wenn Sie unsicher sind, was die verstorbene Person gewollt hätte, besprechen Sie es in Ruhe in der Familie. Die Bestatterin oder der Bestatter kann Sie dabei beraten.
Was regelt die Gemeinde?
Für das Bestattungswesen sind die Gemeinden zuständig. Im Kanton Zürich erlassen sie Bestimmungen über die Durchführung der Bestattungen, die Friedhöfe und die Gebühren. Im Friedhofreglement Ihrer Gemeinde steht zum Beispiel, welche Urnen und Särge erlaubt sind.
Kosten: Viele Gemeinden bieten eine unentgeltliche Erd- oder Feuerbestattung an. Wenn nicht, können Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen und einen Kostenvoranschlag verlangen.
Ruhefrist: Das ist die Zeit, bis ein Grab aufgehoben wird. Sie beträgt in der Regel mindestens 20 Jahre.
| Kanton | Regel | Stand | Quelle |
|---|---|---|---|
| Zürich | Bei einer Bestattung in der Wohngemeinde trägt diese die Bestattungskosten. Verrechnen kann sie unter anderem Sonderwünsche, Bepflanzung und Unterhalt des Grabes. Ruhefrist 20 Jahre, Gemeinden können längere festlegen. | Mai 2015 | Kanton Zürich, Bestattungsverordnung §§ 15, 45 |
| Basel-Stadt | Wer im Kanton angemeldet war, hat unentgeltlich Anspruch auf ein Reihengrab für Sarg oder Urne. Ruhefrist für Reihengräber 20 Jahre. | August 2026 | Kanton Basel-Stadt, Reihengräber |
Die Regeln können sich ändern. Massgebend sind die Angaben des Kantons oder Ihrer Gemeinde.
Massgebend sind immer die Regeln Ihrer Wohngemeinde und Ihres Kantons. Das Bestattungsamt der Gemeinde gibt Auskunft.
Wo Sie sich Zeit lassen dürfen
Die Wahl zwischen Erdbestattung und Kremation treffen Sie vor der Bestattung. Anderes kann warten: Das Grabmal wird in der Regel erst später gesetzt. Bei einer Kremation kann die Urne vor oder nach der Trauerfeier oder auch getrennt davon beigesetzt werden. Sie müssen also nicht alles auf einmal entscheiden.
Vieles übernimmt das Bestattungsinstitut: Sie können es bevollmächtigen, den Todesfall beim Zivilstandsamt zu melden und die Formalitäten zu erledigen. Bei der Wahl von Sarg und Urne berät es Sie. Wenn Sie eine Trauerfeier ohne Pfarrperson wünschen, finden Sie Unterstützung bei einer Trauerrednerin oder einem Trauerredner.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Erdbestattung und Kremation?
Bei der Erdbestattung wird die verstorbene Person im Sarg auf einem Friedhof in die Erde gelegt. Bei der Kremation wird sie im Sarg im Krematorium eingeäschert, die Asche kommt in eine Urne. Die Urne kann in einem Grab, einer Urnennische, einem Gemeinschaftsgrab oder, wo es erlaubt ist, ausserhalb des Friedhofs beigesetzt werden.
Darf ich die Urne mit nach Hause nehmen?
Nach Angaben des Schweizerischen Verbands der Bestattungsdienste darf eine Urne nach Hause genommen werden. Ein Teil der Asche kann auch in eine kleine Schmuckurne kommen. Ob und wo die Asche später beigesetzt oder verstreut werden darf, regeln Kanton und Gemeinde unterschiedlich.
Ist eine Bestattung in der Schweiz kostenlos?
Viele Gemeinden bieten für ihre Einwohnerinnen und Einwohner eine unentgeltliche Erd- oder Feuerbestattung an, aber nicht alle. Im Kanton Zürich zum Beispiel trägt die Wohngemeinde die Bestattungskosten, Sonderwünsche sowie Bepflanzung und Unterhalt des Grabes kann sie verrechnen. Fragen Sie beim Bestattungsamt der Wohngemeinde nach, was gilt.
Wer entscheidet, ob eine Person kremiert oder begraben wird?
Im Kanton Zürich zum Beispiel gilt zuerst der Wille der verstorbenen Person. Fehlt er, entscheiden die nächsten Angehörigen: zuerst die Ehe-, die eingetragene oder die Lebenspartnerin oder der entsprechende Partner, dann folgen die Kinder über 16 Jahren.
Wie lange bleibt ein Grab bestehen?
Die Ruhefrist, also die Zeit bis zur Aufhebung eines Grabes, beträgt in den Kantonen Zürich und Basel-Stadt 20 Jahre. Stand: Oktober 2026. Im Kanton Zürich können Gemeinden längere Fristen festlegen. Familiengräber lassen sich oft länger mieten oder kaufen.
Quellen und weiterführende Links
- ch.ch, Todesfall: Checkliste (2026)
- Kanton Zürich, Bestattungsverordnung BesV, LS 818.61 (2015, in Kraft seit 2016)
- Kanton Basel-Stadt, Stadtgärtnerei: Reihengräber (2026)
- Kanton Basel-Stadt, Stadtgärtnerei: Gemeinschaftsgräber (2026)
- Kanton Thurgau, Amt für Umwelt: Bestattungen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen (2020)
- Stadt Winterthur, Erdbestattung oder Kremation (2026)
- Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste, Kremation, Beerdigung, Erdbestattung (2026)
- Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste, Särge und Urnen (2026)
- Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste, Grab und Grabstein (2026)
Thomas ZahndMitgründer und Co-GeschäftsführerThomas Zahnd verantwortet mit Trauerportal den Ratgeber, der Angehörigen in der Schweiz die Schritte nach einem Todesfall verständlich erklärt.Mit KI recherchiert, von Thomas Zahnd geprüft

