Patientenverfügung: Antworten zu Alter, Vorlagen und Notfall
In einer Patientenverfügung halten Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wollen oder ablehnen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Hier erfahren Sie, ab wann sie sinnvoll ist, wo es Vorlagen gibt und wie das Behandlungsteam sie im Notfall findet.

Das Wichtigste in Kürze
- Jede urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung erstellen. Ein Mindestalter gibt es nicht, auch urteilsfähige Jugendliche können eine verfassen.
- Die Patientenverfügung muss schriftlich sein, ein Datum tragen und von Hand unterschrieben sein. Zeugen braucht es nicht.
- Vorlagen gibt es zum Beispiel von der FMH, von Pro Senectute, vom Schweizerischen Roten Kreuz, von der Krebsliga und von Alzheimer Schweiz.
- Damit man die Verfügung im Notfall findet, helfen eine Hinweiskarte im Portemonnaie, Kopien bei Vertrauenspersonen, das elektronische Patientendossier oder eine Hinterlegungsstelle.
- Prüfen Sie die Verfügung regelmässig, die FMH empfiehlt alle zwei Jahre.
In einer Patientenverfügung halten Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Dieser Artikel beantwortet die häufigsten Fragen: ab welchem Alter sie sinnvoll ist, wo es Vorlagen gibt und wie Ärztinnen und Ärzte sie im Notfall finden. Auch Ihre Angehörigen entlastet die Verfügung: Sie müssen in einer schweren Lage nicht raten, was Sie gewollt hätten.
Patientenverfügung erstellen: die Schritte
Notizen
Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument. Darin legen Sie fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen und welchen nicht, falls Sie urteilsunfähig werden. Urteilsunfähig ist, wer eine Entscheidung und ihre Folgen nicht mehr verstehen kann, zum Beispiel bei Bewusstlosigkeit, fortgeschrittener Demenz oder schwerer psychischer Erkrankung.
Das Zivilgesetzbuch regelt die Patientenverfügung in den Artikeln 370 bis 373. Sie können darin auch eine Person bestimmen, die an Ihrer Stelle mit der Ärztin oder dem Arzt spricht und entscheidet. Sie können dieser Person Weisungen geben und für den Fall vorsorgen, dass sie die Aufgabe nicht übernehmen kann. Die Verfügung gilt nur, wenn Sie urteilsunfähig sind. Laut ch.ch ist sie freiwillig.
Ab welchem Alter sollte man eine Patientenverfügung haben?
Ein Mindestalter gibt es nicht. Das Gesetz verlangt nur, dass Sie beim Verfassen urteilsfähig sind. Laut den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) gilt das auch für urteilsfähige Jugendliche. Die Eltern werden einbezogen, wenn die Jugendlichen damit einverstanden sind.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hält fest, dass eine Patientenverfügung in jedem Lebensabschnitt sinnvoll sein kann, weil niemand einen Notfall vorhersehen kann. Kerngesund müssen Sie laut ch.ch nicht sein. Häufig ist eine Diagnose, ein geplanter Eingriff oder der Eintritt in ein Pflegeheim der Anlass. Wie Sie mit älteren Angehörigen ins Gespräch kommen, lesen Sie im Artikel Mit den Eltern über den Tod reden.
Was steht in einer Patientenverfügung?
Das BAG empfiehlt als Minimum, Ihre vertretungsberechtigte Person zu nennen. Diese Person entscheidet für Sie, wenn Sie es nicht mehr können.
Dazu kommen nach Wunsch:
- eine Werteerklärung: was Ihr Leben lebenswert macht und wann nicht mehr
- Ihre Haltung zu Eingriffen wie Reanimation (Wiederbelebung) oder künstlicher Beatmung
- Ihre Haltung zu Behandlungen wie Antibiotika oder künstlicher Ernährung
- Ihre Haltung zur Organspende
Die Vorlage der Krebsliga fragt auch, wo Sie sterben möchten, wie Sie in dieser Zeit betreut werden möchten und was nach dem Tod mit Ihrem Körper geschehen soll. Mehr zur Begleitung am Lebensende lesen Sie unter Palliative Care.
Gibt es Vorlagen für eine Patientenverfügung?
Ja, mehrere Organisationen bieten Vorlagen an, viele davon gratis. Laut ch.ch gibt es zwei Arten: eine kurze, die sich auf das Wesentliche beschränkt, und eine ausführliche, die je nach Situation festlegt, welche Massnahmen erlaubt sind.
Vorlagen gibt es unter anderem:
- von der FMH, dem Berufsverband der Ärztinnen und Ärzte, als Kurz- und als ausführliche Fassung
- von Pro Senectute im Vorsorgedossier «Docupass», zusammen mit Vorlagen für Vorsorgeauftrag und Testament
- vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und von Alzheimer Schweiz
- von der Krebsliga, für Menschen mit einer Krebserkrankung
Palliative.ch nennt ausserdem Vorlagen der Universitätsspitäler in Basel, Bern und Zürich. Laut SAMW sind fertige Vorlagen weniger aufwendig, eigene Formulierungen können dagegen genauer sein. Bei medizinischen Fragen helfen die Hausärztin oder der Hausarzt. Das BAG nennt als Beratungsstellen zudem das SRK, Pro Senectute und die Stiftung SPO Patientenschutz.

Welche Form braucht eine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung muss schriftlich sein, ein Datum tragen und unterschrieben sein. So schreibt es das Zivilgesetzbuch in Artikel 371 vor. Die Unterschrift muss laut BAG von Hand sein.
Den Text können Sie von Hand oder am Computer schreiben oder eine Vorlage ausfüllen. Zeugen braucht es nicht. Verwenden Sie keine Vorlage, überschreiben Sie das Dokument mit «Patientenverfügung», rät das BAG.
Wie finden Ärztinnen und Ärzte die Patientenverfügung im Notfall?
Das Behandlungsteam findet die Verfügung nur, wenn jemand weiss, wo sie liegt. Darum empfehlen BAG und ch.ch:
- Kopien an die vertretungsberechtigte Person, an die Hausärztin oder den Hausarzt und, falls zutreffend, an das Pflegeheim
- eine Hinweiskarte im Portemonnaie mit dem Aufbewahrungsort und der vertretungsberechtigten Person, die FMH bietet eine zum Ausdrucken an
- die Ablage im elektronischen Patientendossier (EPD), das laut patientendossier.ch freiwillig und kostenlos ist
Das SRK nimmt Patientenverfügungen in seiner Hinterlegungsstelle auf. Sie erhalten einen Ausweis mit Telefonnummer. Die Verfügung ist an 365 Tagen rund um die Uhr abrufbar und geht nur an medizinische Fachpersonen. Dieses Angebot ist kostenpflichtig.
Das Zivilgesetzbuch sieht zudem vor, dass Sie die Verfügung und ihren Aufbewahrungsort auf der Versichertenkarte der Krankenkasse eintragen lassen können. Ärztinnen und Ärzte klären anhand dieser Karte ab, ob es eine Verfügung gibt, ausser in dringlichen Fällen.
In einem akuten Notfall muss es oft schnell gehen. Fehlt eine klare Willensäusserung, beginnen Notfallteams laut BAG in aller Regel mit der Reanimation. Laut SRK werden solche Massnahmen neu beurteilt, sobald die Verfügung vorliegt, und wenn nötig beendet. Ein schweizweit einheitliches Notfallformular ist in Vorbereitung. Laut palliative.ch lief die öffentliche Anhörung bis Ende Februar 2026.
Kann ich die Patientenverfügung beim Kanton hinterlegen?
Einige Kantone nehmen Patientenverfügungen in Verwahrung. Massgebend ist das Angebot in Ihrem Wohnkanton. In der Tabelle stehen nur Kantone, deren Regel wir an der Quelle geprüft haben.
| Kanton | Regel | Stand | Quelle |
|---|---|---|---|
| Aargau | Hinterlegung beim Familiengericht des Wohnsitzbezirks möglich, einmalige Gebühr CHF 100 | März 2026 | Kanton Aargau: Patientenverfügung |
Die Regeln können sich ändern. Massgebend sind die Angaben des Kantons oder Ihrer Gemeinde.
Das Obergericht Aargau weist darauf hin, dass die hinterlegten Verfügungen nicht eingescannt werden. Wer sicher sein will, dass die Verfügung jederzeit sofort verfügbar ist, kann eine Organisation mit Hotline rund um die Uhr nutzen.
Wer entscheidet, wenn es keine Patientenverfügung gibt?
Dann legt das Zivilgesetzbuch in Artikel 378 fest, wer Sie vertreten darf, und zwar in dieser Reihenfolge:
- die Person, die Sie in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag bestimmt haben
- eine Beiständin oder ein Beistand mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen
- die Ehefrau, der Ehemann oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, wenn sie mit Ihnen zusammenleben oder Ihnen regelmässig beistehen
- die Person, die mit Ihnen zusammenlebt und Ihnen regelmässig beisteht
- die Nachkommen, die Eltern und danach die Geschwister, jeweils wenn sie Ihnen regelmässig beistehen
Diese Person entscheidet nach Ihrem mutmasslichen Willen und Ihren Interessen. In dringlichen Fällen handelt die Ärztin oder der Arzt selbst nach diesen Grundsätzen.
Was unterscheidet die Patientenverfügung vom Vorsorgeauftrag?
Die Patientenverfügung gilt laut BAG nur für medizinische Fragen. Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer sich um Ihre Person, Ihr Vermögen und Ihre Rechtsgeschäfte kümmert. Die Form ist strenger: Laut Pro Infirmis muss er von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet sein. Mehr dazu lesen Sie unter Vorsorgeauftrag erstellen.
Wie oft sollte ich die Patientenverfügung überprüfen?
Die FMH empfiehlt laut ch.ch eine Überprüfung alle zwei Jahre, das SRK alle zwei bis drei Jahre. Wichtig ist das vor allem, wenn sich Ihre Gesundheit verändert oder ein Eingriff ansteht. Datieren und unterschreiben Sie jede neue Fassung und ersetzen Sie die Kopien bei Ihren Vertrauenspersonen.
Häufige Fragen
Kostet eine Patientenverfügung etwas?
Laut ch.ch ist die Patientenverfügung persönlich und kostenlos, Sie können sie selbst verfassen. Viele Vorlagen gibt es gratis zum Herunterladen. Kosten entstehen für Zusatzangebote: Beratung und Hinterlegung beim Schweizerischen Roten Kreuz sind kostenpflichtig, und im Kanton Aargau kostet die Hinterlegung beim Familiengericht einmalig CHF 100. Stand: November 2026.
Müssen sich Ärztinnen und Ärzte an eine Patientenverfügung halten?
Ja, grundsätzlich. Laut Zivilgesetzbuch folgt die Ärztin oder der Arzt der Patientenverfügung, ausser sie verstösst gegen das Gesetz oder es bestehen begründete Zweifel, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen entspricht. Weicht das Behandlungsteam ab, muss es die Gründe im Patientendossier festhalten. Nahestehende Personen können sich schriftlich an die Erwachsenenschutzbehörde wenden, wenn der Verfügung nicht entsprochen wird.
Kann ich meine Patientenverfügung ändern oder widerrufen?
Ja. Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit ändern oder widerrufen. Eine geänderte Fassung müssen Sie neu datieren und von Hand unterschreiben. Geben Sie die neue Version allen Personen und Stellen, die eine Kopie der alten haben.
Wen kann ich als vertretungsberechtigte Person bestimmen?
Die vertretungsberechtigte Person entscheidet an Ihrer Stelle über medizinische Massnahmen, wenn Sie urteilsunfähig sind. Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt eine Person, die Ihnen nahesteht, Ihre Wünsche kennt und im Notfall erreichbar ist, zum Beispiel ein Familienmitglied, eine Freundin oder ein Nachbar. Es darf auch jemand ausserhalb der Familie sein, und Sie können mehrere Personen bestimmen.
Quellen und weiterführende Links
- ch.ch: Patientenverfügung (2026)
- Bundesamt für Gesundheit: Patientenwillen stärken (2026)
- Bundesamt für Gesundheit: Patientenwillen stärken, Vorgehen (2026)
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 370 bis 373, 378 und 379
- KOKES: Text des Erwachsenenschutzrechts im ZGB (AS 2011 725)
- palliative.ch: Gesundheitliche Vorausplanung und Patientenverfügung (2026)
- SAMW: Medizin-ethische Richtlinien Patientenverfügungen (2018)
- Schweizerisches Rotes Kreuz: Patientenverfügung SRK, Wegleitung (2024)
- Pro Senectute: Vorsorge im Alter mit Docupass (2026)
- Krebsliga Schweiz: Patientenverfügung der Krebsliga (2026)
- patientendossier.ch: Dokumente ablegen (2026)
- patientendossier.ch: Das EPD kurz erklärt (2026)
- Kanton Aargau: Patientenverfügung (2026)
- Obergericht Aargau: Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen (2022)
- Pro Infirmis: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung (2026)
Thomas ZahndMitgründer und Co-GeschäftsführerThomas Zahnd verantwortet mit Trauerportal den Ratgeber, der Angehörigen in der Schweiz die Schritte nach einem Todesfall verständlich erklärt.Mit KI recherchiert, von Thomas Zahnd geprüft
